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Erbausschlagungsanfechtung wegen Eigenschaftsirrtums

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 167/19 

Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Das Nachlassgericht wird angewiesen, auf den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 vom 18. Dezember 2018 den beantragten Erbschein zu erteilen.

Beschwerdewert: 35.000,00 €
Gründe
I.

Die Beteiligten zu 1 bis 11 sind die Kinder der Erblasserin.

Die Stadt D veranlasste im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung der Erblasserin. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 teilte sie mit, aufgrund der Angaben der Beteiligten zu 1, 3, 8 und 11 könne zu Gunsten der Beteiligten zu 1 bis 11 eine unbillige Härte anerkannt werden, weswegen von einer Kostenersatzforderung bezüglich der Bestattungskosten abgesehen werde. Weiter heißt es in dem Schreiben:

„Da diese unbillige Härte Sie jedoch nicht von der Erbschaft befreit, füge ich diesem Schreiben eine Kopie der Sterbeurkunde Ihrer Mutter bei und empfehle Ihnen das Erbe beim Nachlassgericht … oder bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Nachlassgericht auszuschlagen.“

Daraufhin schlugen die Beteiligten zu 1 bis 3 und 7 die Erbschaft aus. Zur Begründung gab die Beteiligte zu 1 an, der Nachlass dürfte überschuldet sein. Die Beteiligte zu 2, 3 und 7 erklärten, die Zusammensetzung des Nachlasses sei ihnen nicht bekannt.

Nachdem der Beteiligte zu 12 mit Schreiben vom 9. August 2018 mitgeteilt hatte, der Wert des Nachlasses belaufe sich nach dem Verkauf von Grundeigentum und Begleichung aller Verbindlichkeiten auf ca. 35.000,00 €, erklärten die Beteiligten zu 1 bis 3 und 7 die Anfechtung ihrer Ausschlagungserklärungen. Zur Begründung führten die Beteiligten zu 3 und 7 an, sie hätten nicht gewusst, dass die Erblasserin über Grundeigentum verfügt habe. Die Beteiligte zu 1 machte geltend, sie habe angenommen, dass die Verbindlichkeiten den Wert des Grundeigentums überstiegen. Die Beteiligte zu 2 trug vor, sie habe annehmen müssen, der Nachlass sei überschuldet gewesen.

Am 18. Dezember 2018 hat die Beteiligte zu 3 Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge beantragt, der die Beteiligten zu 1 bis 11 als Erben zu je 1/11 Anteil ausweist.

Der Beteiligte zu 5 ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Anfechtungen seien unwirksam. Die ausschlagenden Miterben hätten die Ausschlagung erklärt, ohne überhaupt den Versuch unternommen zu haben, sich über den Nachlasswert zu informieren. Dadurch seien sie das Risiko eingegangen, dass der Nachlasswert höher sei als von ihnen angenommen. Hierin sei kein zur Anfechtung berechtigender Eigenschaftsirrtum zu se[…]


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