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Aneignung herrenloses im Sanierungsgebiet gelegenes Grundstück

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 31/17 – Beschluss vom 24.05.2017

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Zeitz – Grundbuchamt – vom 17. März 2017 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Antrages auf Eigentumsumschreibung nicht aus den Gründen der Zwischenverfügung vom 17. März 2017 zu verweigern.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 10,00 €.
Gründe
I.

G. W. hat, eingetragen am 28. November 2007, sein Eigentum an dem im Grundbuch von O. des Amtsgerichts Zeitz Blatt 871 (zuvor Blatt 304) eingetragenen Grundstück (Flurstück 59/0) durch Verzicht (§ 828 Abs. 1 BGB) aufgegeben. Zuvor war am 29. Dezember 2004 in Abteilung II des Grundbuchs von O. Blatt 304 und sodann übertragen in das Grundbuch von O. Blatt 871 eingetragen worden, dass ein Sanierungsverfahren durchgeführt wird. Am 28. November 2013 hat das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt, erklärt, dass es auf sein Aneignungsrecht hinsichtlich des o.g. Flurstücks verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2017 hat der Verfahrensbevollmächtigte gemäß § 15 GBO bei dem Amtsgericht Zeitz, Grundbuchamt beantragt, der beigefügten unterschriftsbeglaubigten Erklärung des Beteiligten vom 27. Februar 2017 zu entsprechen, wonach dieser beantragt, ihn als Eigentümer des o.g. Grundbesitzes einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Beteiligten mit Beschluss vom 17. März 2017 darauf hingewiesen, dass der beantragten Eigentumsumschreibung ein Hindernis entgegenstehe, und zu deren formgerechter Behebung eine Frist von zwei Monaten bestimmt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 BauGB nachzureichen sei.

Hiergegen hat der Beteiligte mit Schreiben vom 29. März 2017 mit der Begründung Beschwerde eingelegt, dass es sich um keinen genehmigungspflichtigen Rechtsvorgang handele. Die Aneignung eines herrenlosen Grundstücks sei keine rechtsgeschäftliche Veräußerung in dem Sinne, dass ein Recht von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger übertragen werde. Der sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt gelte auch nach dem Zweck des § 144 BauGB nicht. Vielmehr diene im Ergebnis der Aneignung die Möglichkeit des Heranziehens eines neuen Berechtigten gerade dem Fortgang der Sanierung. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, da[…]


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