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Corona-Pandemie – elterliche Sorge – Streit um Notbetreuung von Schulkindern

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AG Aachen – Az.: 220 F 136/20 – Beschluss vom 15.05.2020

I.

Bei im Übrigen fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge für die Kinder M, geb. am xx.x.xxxx und O, geb. am xx.x.xxxx wird der Antragstellerin die alleinige Entscheidungskompetenz zu folgendem Regelungsbereich zugewiesen:

Auswahl und Organisation nebst sämtlichen zugehörigen Willenserklärungen in Zusammenhang mit der schulischen Betreuung der beiden Kinder, soweit diese vom regulären Schulbetrieb abweicht; insbesondere in Gestalt der Notbetreuung während der aktuell andauernden Corona-Pandemie.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Antragstellerin und Antragsgegner sind gemeinsam sorgeberechtigte Eltern der beiden aus ihrer beendeten nicht-ehelichen Partnerschaft hervorgegangenen Söhne. Nachdem anfangs noch eine Verständigung der Kindeseltern dahingehend erfolgt war, dass Mutter und Kinder in Deutschland leben, während der Antragsgegner in Großbritannien verbleibt und ein Besuchsrecht ausübt, ist dieser Konsens inzwischen aufgekündigt. Beide Elternteile möchten die Kinder im jeweils eigenen Haushalt betreuen. Das Verfahren Amtsgericht Aachen 220 F 165/19 dient der Klärung dieser Streitfrage auf der Basis einer derzeit laufenden familienpsychologischen Begutachtung. Daneben wird durch das Jugendamt D-Stadt als Beistand namens der Kinder unter 220 F 106/20 beim erkennenden Gericht ein Kindesunterhaltsverfahren gegen den Antragsgegner geführt.

Die Antragstellerin hat zum x.x.xxxx eine neue Arbeitsstelle beim Land NRW, Bau- und Liegenschaftsbetrieb D-Stadt angetreten. Zudem steht der Umzug der Familie in ein neues Haus bevor. Sie möchte die Kinder zur sog. Notbetreuung anmelden, um unter den Bedingungen der aktuell herrschenden Corona-Pandemie eine erweiterte Präsensbeschulung zu ermöglichen.

Der Antragsgegner, der sich aktuell zur Wahrnehmung des Besuchsrechts im Raum D-Stadt aufhält, ist diesem Vorhaben in der Korrespondenz mit der Antragstellerin entgegen getreten und hat gegenüber den Schulen, die die Kinder besuchen, deren Aufnahme in die Notbetreuung ausdrücklich untersagt.

Dem Antrag der Antragstellerin ist nach § 1628 BGB zu entsprechen.


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