LAG Köln – Az.: 6 Sa 373/19 – Urteil vom 05.12.2019
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 23.05.2019 – 5 Ca 2234/18 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung und um die Pflicht der Beklagten, den Kläger vertragsgemäß zu beschäftigen.
Die Beklagte ist ein Unternehmen im Konzern D. Sie betreibt die Geschäftsfelder Adress- und Datenmanagement, wozu sie bis zum 25.05.2018 eine Betriebsorganisation mit den zwei Bereichen Business Developement und Produktion unterhielt. Zum Bereich Business Developement gehörten die Abteilungen Vertrieb, Zielgruppenintelligenz sowie Entwicklung & ITSM. Zum Bereich Produktion gehörten die Abteilungen Integrierte Datenservices und Business Services Dialogmarketing, der unter anderem der Kläger angehörte. Daneben gab es bei der Beklagten die Abteilung Finanzen und die Abteilung Personal sowie die Funktionen Strategie/Steuerung und Marketing. Die Abteilungen hatten jeweils einen Abteilungsleiter und einen oder mehrere Teamleiter.
Der Kläger ist seit dem 01.09.2004 für die Beklagte tätig und erhält vertragsgemäß ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 7.581,41 EUR. Zunächst war er als Manager Analyse eingesetzt. Seit dem 01.04.2005 nennt sich seine Position vereinbarungsgemäß „Teamleiter Analyse“. Im Zwischenzeugnis vom 26.03.2014 (Anlage K5, Bl. 57 d.A.) wird sein Aufgabengebiet wie folgt beschrieben:
Im Rahmen seiner Tätigkeit als Teamleiter führt Herr J 13 Mitarbeiter und nimmt die folgenden Aufgaben wahr:
Durchführung komplexer Analysen
Durchführung komplexer Selektionen
Konzeption und Umsetzung der internen mikrogeografischen Datenbanken
Konzeption und Betreuung der SAS-Infrastruktur unter Linux und Windows
Vertriebsunterstützende Großkundenbetreuung
Durchführung von Präsentationen und Workshops beim Kunden
Enge Zusammenarbeit mit dem Leitvertrieb der Deutschen Post AG
Diese Aufzählung entspricht weitgehend der Darstellung im „Handbuch Personal“ der Beklagten, das in dieser Form jedenfalls bis in das Jahr 2012 bestand, wobei zwischen den Parteien streitig ist, wie diese Darstellung im Einzelnen gelebt wurde, insbesondere in der Zeit ab dem Jahr 2013. Es heißt dort unter 2.3. ausdrücklich:
Die Teamleiter bilden die dritte Führungsebene. Sie berichten an ihren jeweiligen Abteilungsleiter u[…]