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Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Drohung und Beleidigung

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 8 Sa 244/20 – Urteil vom 23.07.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.02.2020- 3 Ca 4785/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie Weiterbeschäftigung und Annahmeverzugslohn.

Der am 1965 geborene, verheiratete, seiner Ehefrau und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete, schwerbehinderte Kläger ist seit dem 01.11.1988 bei der Beklagten als Fachpacker und Kommissionierer in der Abteilung Logistik-Ersatzteilverpackung tätig.

Die Beklagte stellt an ihrem Standort im K Stadtteil B hochmoderne Pumpen, Vakuumlösungen sowie komplementierende Zubehörteile und Messgeräte her und vertreibt diese weltweit. Sie beschäftigt ca. 1.700 Mitarbeiter, davon die Hälfte in B .

Der Leiharbeitnehmer L war seit Oktober 2018, die Leiharbeitnehmerin H seit Ende Februar 2019 bei der Beklagten tätig. Die beiden Leiharbeitnehmer unterhielten sich wiederholt laut am Arbeitsplatz der Leiharbeitnehmerin H , die im selben Raum wie der Kläger arbeitete. Dies führte zu Spannungen und Beschwerden des Klägers. Er bat wiederholt um Ruhe, da er sich sonst nicht auf seine Verpackungstätigkeit konzentrieren könne. Streitpunkt war auch ein von dem Leiharbeitnehmer L z laut aufgedrehtes Radio.

Eine Ende März 2019 vom Vorarbeiter A einberufene Teambesprechung führte dazu, dass Herr L aufgefordert wurde, nicht mehr im Raum des Klägers zu arbeiten. Die Leiharbeitnehmer L und H unterhielten sich jedoch weiterhin laut und hörten laut Radio. Anfang Mai 2019 erteilte die Beklagte ein Radioverbot in der Werkhalle. Die Streitigkeiten zwischen dem Kläger und den Leiharbeitnehmern L und H hielten jedoch an.

Am 28.05.2019 in der Mittagspause guckten die Leiharbeitnehmer L und H in unmittelbarer Nähe des Arbeitstisches des Klägers, wo er seine Mittagspause machte, auf dem Smartphone des Herrn L Filme und redeten laut. Der Kläger forderte beide auf, leise zu sein. Es kam zu einem heftigen Wortwechsel der Beteiligten, der im Einzelnen streitig ist. Herr L , der ein Rampack (ein eckig gefalteter verschlossener Karton mit einer Länge von einem Meter zum Schutz stoß- und bruchempfindlicher Produkte) in seiner Hand hielt, stellte sich mit diesem vor den Kläger und deutete bzw. drohte an, ihn damit zu bewerfen. Der Kläger entgegnete: „Mach, mach, du wirst sehen, was dann passiert.“ Grinsend fragte Herr L nach, […]


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