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Verkehrsunfall – fiktive Schadensabrechnung auf Reparaturkostenbasis

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AG Recklinghausen – Az.: 53 C 113/19 – Urteil vom 29.04.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt fiktiven Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 27.04.2019 gegen 22:30 Uhr in Herten auf der Herner Straße, ereignete.

Der Kläger stand mit seinem Fahrzeug Pkw Ford Focus, amtliches Kennzeichen RE- .., auf dem Parkstreifen der Herner Straße und beabsichtigte auszuparken.

Während des Ausparkvorgangs kam von hinten das Fahrzeug des Beklagten zu 1), Pkw Opel Vivaro, amtliches Kennzeichen RE- .., das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auf das Fahrzeug des Klägers zu. Es kam zum Zusammenstoß. Ausweislich des Kostenvoranschlages, den der Kläger eingeholt hat, sind zur Reparatur 2.642,26 EUR netto, 3.144,29 EUR brutto, als erforderlich angesehen worden. Angaben zum Wiederbeschaffungswert und Restwert sind keine vorhanden. Der Kläger hat das Fahrzeug am 24.09.2019 unrepariert in Zahlung gegeben, wobei ihm für dieses Fahrzeug 4.000,00 EUR angerechnet worden sind.

Der Kläger behauptet, der Beklagte sei ohne Licht gefahren. Für ihn sei das Fahrzeug des Beklagten nicht zu erkennen gewesen. Er habe geblinkt und sich mit 2-maligem Schulterblick versichert, dass kein Verkehr herannahe und sei dann auf die Herner Straße eingebogen. Es sei gar nicht erforderlich gewesen, Angaben zum Wiederbeschaffungsaufwand zu machen, da der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt mindestens 7.000,00 EUR bis 7.500,00 EUR betragen habe.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1). an den Kläger 2.667,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2019 zu zahlen,

2). den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass der Beklagte zu 1) ohne Licht gefahren sei; man gehe davon aus, dass das Licht eingeschaltet gewesen sei. Selbst wenn die Beleuchtung ausgeschaltet gewesen sei, sei hinreichend Umgebungslicht vorhanden gewesen, um das Fahrzeug des Beklagten zu sehen. Im Übrigen bestreiten die Beklagten, dass der Kläger den linken Blinker gesetzt […]


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