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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehevertrag – bei Beratungen wird Anwaltsnotar im Zweifelsfall als Notar tätig

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LG Berlin – Az.: 80 OH 54/20 – Beschluss vom 29.07.2020

1)Der Antrag wird zurückgewiesen.

2)Die Antragsteller haben die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu tragen.
Gründe
I. Die Antragsteller beabsichtigten eine Heirat und waren unsicher, ob sie dazu einen Ehevertrag benötigten. Nach vorheriger Terminsvereinbarung suchten sie am 13.1.2020 den Antragsgegner auf, wo ein Gespräch über die partnerschaftlichen Wünsche und Ziele der Antragsteller erfolgte, welches mit der Empfehlung eines Ehevertrages endete. Auf Nachfrage gab der Antragsgegner nach Abfrage der Vermögensverhältnisse der Antragsteller die Kosten für die Gestaltung eines entsprechenden Vertrages mit ca. 11000 € an. Die persönlichen Daten der Antragsteller hielt der Antragsgegner in einem Aufnahmebogen für Eheverträge fest. Drei Tage später teilte der Antragssteller zu 1) mit, dass man die „anwaltliche Gestaltung“ eines Ehevertrages erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt umsetzen wolle und bat um eine Kostennote für das „Erstgespräch“, wobei er von einem anwaltlichen Erstgespräch ausging. Der Antragsgegner erteilte unter dem 21.4.2020 die verfahrensgegenständliche notarielle Kostenberechnung Nr. 2000248 für eine notarielle Beratung in Höhe von insgesamt 2650,73 €. Hiergegen wenden sich die Antragsteller.

Die Antragsteller machen geltend, sie hätten den Antragsgegner als Fachanwalt für Familienrecht zwecks einer anwaltlichen Beratung in Anspruch nehmen bzw. diesbezüglich ein erstes Kennenlerngespräch führen wollen. Der Antragsgegner, der im Online-Branchenbuch unter Hervorhebung seiner Fachanwaltsbezeichnung und seines diesbezüglichen Tätigkeitsschwerpunktes unter der Rubrik „Rechtsanwälte/-innen“ angezeigt werde, habe es unterlassen darauf hinzuweisen, dass er die Beratung als Notar führe. Die Kosten seien jedenfalls für ein zwanzigminütiges Beratungsgespräch bei einer Erstberatung zu hoch, es habe mindestens ein Abschlag von 20 % erfolgen müssen.

Der Antragsgegner verteidigt seine Kostenberechnung. Nicht nur seine Mitarbeiterin habe bei der telefonischen Terminsvereinbarung den Eindruck gehabt, dass ein notarielles Vorgespräch gewollt war, sondern auch aus dem Aufnahmebogen habe sich ergeben, dass er als Notar berate. Ferner werde ein Anwaltsnotar auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege und Beratung mit Bezug zu den notariellen Amtstätigkeiten nach §§ 20-23 BNotO gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 BNotO im Zweifel als Notar tätig.

Der Präsident des Landgerichts als dem Notar vorgesetzte […]


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