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Verkehrsunfall in Parktasche beim Ausfahren und geöffneter Tür des Nachbarfahrzeugs

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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 158/17 – Urteil vom 09.03.2018

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.10.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Merzig – 32 C 147/15 (79) – dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt werden, an den Kläger weitere 774,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Februar 2015 sowie 147,56 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten beider Instanzen werden vom Kläger zu 67 % und von den Beklagten zu 33 % als Gesamtschuldner getragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14. Juli 2014 gegen 19.40 Uhr auf dem Parkplatz des „…“- Einkaufsmarktes in der … in … ereignet hat.

Der Kläger hatte seinen VW Golf in einer Parktasche geparkt. Rechts, links und vor dieser Parktasche befinden sich weitere Stellplätze. In der Parktasche links neben dem klägerischen Pkw stand ein Anhänger, verbunden mit einem auf dem davor liegenden Stellplatz etwas schräg zum Anhänger versetzt geparkten Toyota Corolla Verso. Halter dieses Gespanns, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, ist der Beklagte zu 1). Als dieser mit seinem Fahrzeug nach vorne anfuhr, kam es zu einer Berührung zwischen dem Anhänger und der zu diesem Zeitpunkt in die Parktasche des Anhängers hinein geöffneten Fahrertür des klägerischen Pkws. Dem Kläger entstanden Reparaturkosten in Höhe von 3.933,80 € und Mietwagenkosten in Höhe von 670,78 €. Daneben machte der Kläger vorgerichtlich eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 € geltend. Die Beklagte zu 2) zahlte unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % unter Kürzung der Auslagenpauschale auf 20 € einen Betrag von 2.312,17 € an den Kläger.

(Symbolfoto: Albina Gavrilovic/Shutterstock.com)

Mit seiner Klage hat der Kläger unter Zugrundelegung ein[…]


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