Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin – Az.: 81 A/20 – Beschluss vom  20.05.2020

§ 24 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 22. März 2020 in der Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 19. Mai 2020 wird, soweit er sich auf § 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV bezieht, bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in seiner Wirksamkeit ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Das Land Berlin hat dem Antragsteller 1/10 seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von upprint /Shutterstock.com

Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 22. März 2020 in der Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 19. Mai 2020 – im Folgenden: SARS-CoV-2-EindmaßnV. Er beantragt, die §§ 1, 2, 3, 4, 9, 19, 20, 21, 24 und 25 SARS-CoV-2-EindmaßnV bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über seine bereits erhobene Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen VerfGH 50/20) außer Kraft zu setzen.

Zur Begründung trägt er unter anderem vor, die angegriffenen Bestimmungen verletzten seine Menschenwürde (Art. 6 VvB) sowie seine Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 VvB), allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB), Persönlichkeitsrecht (Art. 7 VvB), Berufsfreiheit (Art. 17 VvB), informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB) und sein Recht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB). Der Senat habe die Eindämmungsmaßnahmenverordnung weitgehend unverändert fortgeschrieben und teilweise verschärft, obwohl veränderte Umstände zu einer Beendigung der Grundrechtseingriffe hätten führen müssen. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum sei weiterhin grunds[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv