Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin – Az.: 81 A/20 – Beschluss vom 20.05.2020
§ 24 der Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 22. März 2020 in der Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 19. Mai 2020 wird, soweit er sich auf § 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV bezieht, bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in seiner Wirksamkeit ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Das Land Berlin hat dem Antragsteller 1/10 seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Berlin (SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung – SARS-CoV-2-EindmaßnV) vom 22. März 2020 in der Fassung der Achten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 19. Mai 2020 – im Folgenden: SARS-CoV-2-EindmaßnV. Er beantragt, die §§ 1, 2, 3, 4, 9, 19, 20, 21, 24 und 25 SARS-CoV-2-EindmaßnV bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über seine bereits erhobene Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen VerfGH 50/20) außer Kraft zu setzen.
Zur Begründung trägt er unter anderem vor, die angegriffenen Bestimmungen verletzten seine Menschenwürde (Art. 6 VvB) sowie seine Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Art. 8 Abs. 1 VvB), allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 7 VvB), Persönlichkeitsrecht (Art. 7 VvB), Berufsfreiheit (Art. 17 VvB), informationelle Selbstbestimmung (Art. 33 VvB) und sein Recht auf Gleichbehandlung (Art. 10 Abs. 1 VvB). Der Senat habe die Eindämmungsmaßnahmenverordnung weitgehend unverändert fortgeschrieben und teilweise verschärft, obwohl veränderte Umstände zu einer Beendigung der Grundrechtseingriffe hätten führen müssen. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum sei weiterhin grunds[…]