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Betreuungsgerichtliche Genehmigung bei Grundstücksbelastung eines Betreuten mit Grundschuld

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OLG Nürnberg – Az.: 15 W 2126/20 – Beschluss vom 30.07.2020

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Schwandorf vom 22.05.2020, Gz. BUL-xxxx-1, wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beschwerdeführerin ist im Grundbuch des Amtsgerichts Schwandorf von Burglengenfeld als Eigentümerin des auf Blatt xxxx geführten Grundstücks eingetragen.

Mit notarieller Urkunde vom 18.12.2019 bestellte der Beteiligte zu 1 handelnd für die Beschwerdeführerin eine Buchgrundschuld zur Absicherung eines Darlehens, mit dem ungedeckte Heimkosten beglichen werden sollten. Er legte dabei eine von der Beschwerdeführerin ausgestellte privatschriftliche „Vorsorgevollmacht“ vom 20.10.2011 vor.

In der Folge bestellte das Amtsgericht – Betreuungsgericht – Schwandorf den Beteiligten zu 2 zum Betreuer der Beschwerdeführerin, wobei sein Aufgabenkreis unter anderem die Belastung des genannten Grundstücks umfasste.

Unter Vorlage des ihm erteilten Betreuerausweises vom 13.03.2020 genehmigte der Betreuer der Beschwerdeführerin mit notarieller Erklärung vom 06.04.2020 die Urkunde vom 18.12.2019 „ihrem ganzen Inhalt nach“ und bestätigte „[d]ie in der Urkunde genannte Vorsorgevollmacht vom 20.10.2011“.

Mit am 16.04.2020 eingegangenem Schreiben beantragte der Urkundsnotar den Vollzug der Grundschuldbestellungsurkunde vom 18.12.2019. Er vertritt die Auffassung, dass der Betreuer der Beschwerdeführerin die privatschriftliche Vollmacht – wie in öffentlich-beglaubigter Form nachgewiesen sei – wirksam bestätigt habe und dies keiner Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedürfe. Würde man annehmen, die Bestätigung der Vollmacht sei nur durch den Vollmachtgeber höchstpersönlich möglich, würde das Grundbuchverfahrensrecht verhindern, dass ein materiell-rechtlich wirksam abgeschlossenes Rechtsgeschäft vollzogen werde. Der Zweck der betreuungsgerichtlichen Genehmigungsverfahrens, nämlich die Interessen der Beschwerdeführerin zu wahren, liefe angesichts der privatschriftlich erteilten Vollmacht mangels Ermessensspielraums leer. Die Beschwerdeführerin habe die Verantwortung dafür, dass für sie geschlossene Rechtsgeschäfte ihren Interessen entsprechen, in die Hände von ihrem Bevollmächtigten gelegt. Dies würde negiert werden, wenn man eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Vollmachtsbestätigung verlangen würde.

Mit Zwischenverfügung vom 22.05.2020 wies das Amtsge[…]


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