Verwaltungsgericht Saarlouis
Az: 6 K 115/10
Urteil vom 15.02.2012
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Polizeirechts (erkennungsdienstliche Maßnahmen) hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2012 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
Der Kläger begehrt die Löschung seiner durch erkennungsdienstliche Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten.
Gegen den Kläger wurde seitens der Staatsanwaltschaft -Stadt unter dem Az. 33 Js 314/06 als Verantwortlichen der Firma … GmbH in A-Stadt wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung sowie unter dem Az. 33 Js 197/09 wegen des Verdachts der verspäteten Insolvenzanmeldung ermittelt. Das Verfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Verfahren wegen des Verdachts der verspäteten Insolvenzanmeldung wurde durch Erlass eines rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts B-Stadt vom 27.05.2009 – 123 Cs 33 Js 197/09 (162/09) – abgeschlossen. Der Kläger wurde, weil er es unterlassen hatte, eine Bilanz für das Jahr 2003 aufzustellen und rechtzeitig die Eröffnung des Insolvenz-verfahrens zu beantragen, zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je-weils 180 €, zusammen 45.000 €, verurteilt. Im Zusammenhang mit dem zuvor durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde der Kläger am 02.05.2007 durch den Beklagten erkennungsdienstlich behandelt. Dabei wurden von ihm Finger- und Handflächenabdrücke sowie Lichtbilder gefertigt. Zur Begründung der erkennungsdienstlichen Behandlung stützte sich der Beklagte da[…]