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Anregung auf Eintragung Amtswiderspruch – Voraussetzungen?

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OLG München – Az.: 34 Wx 564/19 – Beschluss vom 28.07.2020

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die am 18. Oktober 2019 im Grundbuch des Amtsgerichts München von … Bl. … in Abteilung III lfd. Nr. 14 vorgenommene Eintragung einer Vormerkung für eine Sicherungshypothek über den Betrag von 25.089,70 € zu Gunsten der Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.089,70 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 2, eine Stiftung, ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.

Die Beteiligte zu 1, ein Ingenieurbüro in der Rechtsform einer GmbH, ist im Handelsregister unter der Bezeichnung …. GmbH eingetragen und hat danach die Geschäftsanschrift X.-Straße in M. Als Geschäftsführer sind … und … eingetragen.

Die Beteiligte zu 1 erwirkte gegen die Beteiligte zu 2 am 24.9.2019 vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung, die im Rubrum als Antragstellerin die … GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer … und …, ….-Straße in M. benannte.

Ziffer 1. der einstweiligen Verfügung lautet:

Der Antragstellerin ist auf dem Grundstück der Antragsgegnerin im Grundbuch von … eine Vormerkung zulasten der Antragsgegnerin zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek als Gesamthypothek für Ihr Werklohnforderung in Höhe von 21.225,72 € zzgl. Eine Kostenquantums in Höhe von 3.863,98 € einzutragen.

Am 4.10.2019 legte die Beteiligte zu 1 eine Kopie der Ausfertigung der einstweiligen Verfügung dem Grundbuchamt zum Vollzug vor. Daraufhin meldete das Grundbuchamt Bedenken an, da im Rubrum der einstweiligen Verfügung vom 24.9.2019 nicht die richtige Bezeichnung der Beteiligten zu 1 enthalten sei.

Einen Antrag auf Rubrumsberichtigung lehnte das Landgericht am 9.10.2019 mit der Begründung ab, die Beteiligte zu 1 firmiere nach den vorliegenden Unterlagen und der eidesstattlichen Versicherung eines Geschäftsführers vornehmlich als … GmbH, so dass keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 ZPO vorliege.

In der Folge wies die Beteiligte zu 1 das Grundbuchamt darauf hin, dass die Bezeichnung … GmbH eine Kurzbezeichnung sei und es im gesamten Bundesgebiet keine Firma solchen Namens gebe. Damit sei der Titel dahin auszulegen, dass die im Titel ausgewiesene Person mit der Beteiligten zu 1 identisch sei.

Das Grundbuchamt hat daraufhin am 18.10.2019 die Eintragung vorgenommen.

Mit Schreiben vom 18.11.2019 hat sich die Beteiligte zu 2 gegen die Eintragung gewandt und die […]


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