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Nebentätigkeit – Untersagung durch den Arbeitgeber

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 16 Sa 2073/19 – Urteil vom 01.09.2020

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Oktober 2019 – 56 Ca 4169/19 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung des Klägers, eine Nebentätigkeit auszuüben.

Der 1962 geborene Kläger wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Vertrag vom 30. März 1987 ab dem 25. März 1987 als Krankenpfleger eingestellt. Seit dem 1. April 1995 besteht das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die Beklagte ist seit 1. Oktober 2017 Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Berlin.

Der Kläger war von 1990 bis zum 31. Juli 2018 als Krankenpfleger auf Intensivstationen tätig und wird seit dem 1. August 2018 als Patientenmanager mit einer Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag beschäftigt.

Mit Schreiben vom 20. September 2018 stellte der Kläger eine/n „Anzeige/Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit“ für eine bei einer Zeitarbeitsfirma beabsichtigte Tätigkeit als geringfügig beschäftigte Krankenpflegekraft mit maximal neun Stunden monatlich. Die Beklagte lehnte dies am 20. November 2018 unter Hinweis auf eine Konkurrenztätigkeit ab. Wegen der Einzelheiten des Antrages und der Erklärungen der Beklagten wird auf die als Anlage K6 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 18 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit seiner beim Arbeitsgericht Berlin am 5. April 2019 eingegangen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Er hat die Ansicht vertreten, aufgrund seiner Tätigkeit für die Beklagte als Patientenmanager und der angestrebten Tätigkeit als Krankenpfleger läge keine Konkurrenzsituation vor. Die Zeitarbeitsfirma j. in time m. GmbH als auf die Durchführung von Personaldienstleistungen aller Art gegenüber Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen der Altenpflege ausgerichtetes Unternehmen stehe nicht in Konkurrenz zur Beklagten, die hochschulmedizinische Aufgaben in der Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung wahrnehme. Zeitarbeitsfirmen würden seit Jahren keine Beschäftigten mehr an die Krankenhäuser überlassen, bei denen diese im Hauptarbeitsverhältnis beschäftigt seien.

Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, eine Nebentätigkeit als Krankenpfleger auf Intensivstationen für die Zeitarbeitsfirma j. in time m. GmbH als geringfügig Beschäftigter (Minijobber) an S[…]


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