LG Berlin – Az.: 65 S 241/20 – Urteil vom 20.04.2021
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 29. Juli 2020 – 9 C 447/19 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 205,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10. Dezember 2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 802,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 10. Dezember 2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Der hier gegenständliche Formularmietvertrag wurde ausweislich des Rubrums und der Unterschriften zwischen der in London ansässigen, als limited organisierten Beklagten vertreten durch die (…) GmbH, diese vertreten durch deren Geschäftsführer und dem Mieter geschlossen. Er wurde auf Vermieterseite durch den Geschäftsführer der (…) und eine weitere namentlich benannte Person mit der Angabe „(…) GmbH, Vermietung“ unterschrieben (i. A.).
Als Hausverwaltung tritt für die Beklagte die „(…) Verwaltungsgesellschaft mbH“ auf.
§ 22 Abs. 8 des Mietvertrages sieht folgende Regelung vor:
„Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Mietvertrag an Dritte, nicht an dem Vertragsverhältnis beteiligten Personen, ist ausgeschlossen, sofern die jeweils andere Partei dieser Abtretung nicht ausdrücklich zustimmt.
Für den Fall der Veräußerung der Mietsache erteilt der Mieter bereits hiermit seine Zustimmung dazu, dass der Vermieter seine Ansprüche gegen den Mieter für die Zeit zwischen dem Nutzen- und Lastenwechsel und dem grundbuchlichen Vollzug des Eigentumsübergangs an den Erwerber abtritt.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes wird auf den Mietvertrag vom 25. April 2018 Bezug genommen (Bl. 44 d. A.).
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. Juli 2020, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Die Abtretung des[…]