KG – Az.: 3 Ws (B) 189/20 – Beschluss vom 17.09.2020
In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 17. September 2020 beschlossen:
Auf Antrag des Betroffenen wird die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 29. Juni 2020 zugelassen.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner Rechtsbeschwerde zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den mehrfach verkehrsrechtlich vorbelasteten Betroffenen am 29. Juni 2020 wegen des Verstoßes gegen die Notwendigkeit der Zulassung von Kraftfahrzeugen in Tateinheit mit Parken im absoluten Halteverbot zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt.
Das Gericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Betroffene fuhr am 26.6.2019 um 18.15 Uhr mit dem PKW, das – wie ihm bewusst war – lediglich über das rote Kurzzeitkennzeichen –xxx verfügte, zu einem Restaurant in der H.-straß in B., weil er sich dort etwas zu essen holen wollte bzw. dort etwas essen wollte. Er stellte das Fahrzeug an der genannten Anschrift im absoluten Halteverbot ab und begab sich ins Restaurant.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Gericht weiter aus:
Bei der Fahrt zum Restaurant handelte es sich – unabhängig davon, ob der Betroffene sich dort Essen holen wollte oder ob er das Essen dort verzehren wollte – nicht um eine privilegierte Fahrt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 FZV und damit um ein Inbetriebnehmen ohne die erforderliche Zulassung. Dies gilt … auch dann, wenn sich der Betroffene – was nicht zu widerlegen ist – eigentlich auf einer Probefahrt war. In diesem Fall hätte er das Fahrzeug zunächst zum Autohandel zurückbringen müssen.
Das Gericht führt dann weiter sinngemäß aus, dass der vom Betroffenen genannte Grund für die Unterbrechung der Probefahrt – Essen holen oder Essen gehen – nicht im Zusammenhang mit einem nach § 16 Abs. 1 Satz 2 FZV anerkannten Fahrzweck stehe. Es sich daher auch nach dieser Sachlage nicht um eine privilegierte Fahrt nach § 16 FZV gehandelt habe.
Der Betroffene hat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt und einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, dass es sich lediglich um eine Unterbrechung der Probefahrt gehandelt habe, die den Charakter der Fahrt nicht in Frage gestellt habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit ihrer Zuschrift vom 24. August 2020 die Verwerfung des Antrages auf Zulass[…]