Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Entwicklungs- und Mietvertrag –  Vertragsrücktritt und Nichtdurchführung – Schadensersatz

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Itzehoe – Az.: 3 O 34/10 – Urteil vom 09.02.2011

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, an den Beklagten Schadensersatz wegen des mit Schreiben vom 2. Juni 2009 erklärten Rücktritts vom Mietvertrag gemäß Anlage K 1 zur Klage in Höhe von bis zu € 2.000.000,00 zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 90 % die Klägerin und zu 10 % der Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert beträgt € 4.935.000,00.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Feststellung, der Beklagte die Klägerin widerklagend auf Zahlung einer Vertragsstrafe und Feststellung in Anspruch.

Die Klägerin war Eigentümerin des A. in P. belegenen, unbebauten und insgesamt ca. 14.440 m2 großen Grundstücks, eingetragen im Grundbuch von P. Blatt … , Flur … , Flurstücke … bis … . Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten unter dem 17. April 2008 das notariell beglaubigte Angebot für den Abschluss eines sogenannten Entwicklungs- und Mietvertrags, das 36 Seiten sowie zahlreiche Anlagen, zu denen als Anlage 1.4d auch ein Rahmenterminplan (vorgelegt als Anlage B 4) gehörte, umfasste. Dem Angebot vorangestellt war eine sogenannte Bietererklärung, in der die Klägerin erklärte, dass ihr bekannt sei, „dass die Beauftragung unter dem Vorbehalt der kommunalaufsichtsrechtlichen Genehmigung steht“.

Gegenstand des Angebots war die Verpflichtung der Klägerin, auf dem Grundstück ein Gebäude gemäß Ziffer 3.1 des Entwicklungs- und Mietvertrages „in alleiniger Verantwortung“ zu errichten und dieses nach der Fertigstellung dem Beklagten für mindestens 25 Jahre zu vermieten, sowie die Verpflichtung des Beklagten, einen vorläufig bezifferten Mietzins zu entrichten.

Die von der Stadt P. zu erteilende Baugenehmigung erforderte einen städtebaulichen Vertrag zwischen der Klägerin und der Stadt, damit diese ihre Erschließungspflichten auf die Klägerin übertragen konnte. Für den Fall, dass nicht bis spätestens 18. März 2009 eine Baugenehmigung erteilt würde, sowie für den Fall, dass nicht bis spätestens 18. April 2009 die von der Klägerin geschuldeten Baumaßnahmen begonnen würden, sah ihr Angebot für den Entwicklungs- und Mietvertrag in § 8 Ziffern 8.1, 8.1.3 und 8.1.4 ein Recht der Beklagten zum Rücktritt vom Vertrag vor. Für den Fall der Ausübung dieses Rücktrittsrechts bestimmte Zif[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv