Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 20 NE 20.1497 – Beschluss vom 07.07.2020
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag gemäà § 47 Abs. 6 VwGO, § 17 der Sechsten Bayerischen InfektionsschutzmaÃnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 19. Juni 2020 (vgl. 2126-1-10-G, BayMBl. 2020 Nr. 348, im Folgenden: 6. BayIfSMV), geändert durch Verordnungen vom 24. Juni 2020 (vgl. BayMBl. 2020 Nr. 362, im Folgenden: Ãnderungsverordnung v. 24.6.2020) und vom 30. Juni 2020 (vgl. BayMBl. 2020 Nr. 374, im Folgenden: Ãnderungsverordnung v. 30.6.2020), sowie dessen Vorgängernorm einstweilen auÃer Vollzug zu setzen.
2. Die Vorgängernorm zu § 17 der 6. BayIfSMV, § 16 der Fünften Bayerischen InfektionsschutzmaÃnahmenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 29. Mai 2020 (vgl. 2126-1-9-G, BayMBl. 2020 Nr. 304, im Folgenden: 5. BayIfSMV), geändert durch Verordnungen vom 12. Juni 2020 (vgl. BayMBl. 2020 Nr. 334, im Folgenden: Ãnderungsverordnung v. 12.6.2020) und 16. Juni 2020 (vgl. BayMBl. 2020 Nr. 338, im Folgenden: Ãnderungsverordnung v. 16.6.2020), trat nach § 23 Satz 1 der 5. BayIfSMV mit Ablauf des 21. Juni 2020 auÃer Kraft (vgl. § 1 Nr.10 der Ãnderungsverordnung v. 12.6.2020) und wurde durch § 17 der 6. BayIfSMV, der gemäà § 24 der 6. BayIfSMV am 22. Juni 2020 in Kraft trat, ersetzt.
3. § 17 der 6. BayIfSMV lautet in der derzeit gültigen Fassung:
⧠17 Ausbildung, Fort- und Weiterbildung; Erwachsenenbildung
(1) Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. § 15 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Angebote der Erwachsenenbildung im Sinn des Art. 1 Abs. 1 des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes, der Sprach- und Integrationsförderung, der Familienbildungsstätten, der Jugendarbeit zu Zwecken der Bildungsarbeit nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, der auÃerschulischen Umweltbildung und vergleichbare Bildungsangebote sind vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. § 15 Satz 2 gilt entsprechend. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und fÃ[…]