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Wasserschaden – Wohnung nicht bewohnbar – Vermieter muss Mangelbeseitigung durchsetzen

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AG Köln – Az.: 227 C 6/17 – Urteil vom 07.07.2020

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.353,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.09.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens) tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
Der Kläger ist Mieter, die Beklagten sind in der Erbfolge nach ihrer im Jahr 2014 verstorbenen Mutter Vermieter einer im Hause D-Straße in K. gelegenen Wohnung. Der monatliche Mietzins beträgt (ohne Garage) 480,00 EUR, zzgl. Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 220,00 EUR insgesamt 700,00 EUR.

Zu dem vom Kläger in die Wohnung eingebrachten Mobiliar gehört auch eine Barock-Kommode. Im April 2013 kam es zu einem Wasserschaden im Badezimmer in der Wohnung des Klägers, verursacht durch korrodierte Heizungsrohre. Der Wasserschaden breitete sich im Wohnzimmer, Esszimmer und Küche sowie Eingangsbereich aus. Durch den Wasserschaden wurde auch das in der Wohnung befindliche Möbelstück durchfeuchtet; dieses trocknete dann hinterher wieder ab. Die korrodierenden Heizungsrohre im Haus waren wiederholt Thema in den Eigentümerversammlungen, ohne dass es zu einem Beschluss über die Instandsetzung kam.

Ab Mai 2013 zahlte der Kläger die Miete unter dem Vorbehalt etwaiger Mietminderung.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erstattung des Zeitwerts der Kommode in Höhe von 2.500,00 EUR. Daneben verlangt er tägliche Fahrtkosten nach L. (dort befand sich die Ersatzwohnung) und zurück für die Zeit vom 26.04. bis 30.04.2013, insgesamt 600,00 EUR. Als sich der Kläger ab dem 01.05.2013 in Sp. befand, reiste er mehrfach zur Schadensabwicklung von dort nach K.. Hierfür macht er Kosten in Höhe von 765,00 EUR (Unterbringung in einem Hotel in Hü., 515,00 EUR und 250,00 EUR) und 15,00 EUR (Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes) geltend. Des Weiteren macht der Kläger Teppichreinigungskosten für seinen infolge des Wasserschadens durchnässten Nepal-Tib[…]


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