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Kfz-Haftpflichtversicherung: Leistungsfreiheit bei Nichtzahlung einer Folgeprämie

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AG Ettlingen, Az.: 3 C 184/14, Urteil vom 16.12.2016

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.657,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.09.2011 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht als Haftpflichtversicherer gegenüber dem Beklagten einen Regressanspruch nach Regulierung eines Verkehrsunfalls geltend.

Zwischen den Parteien bestand ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag für einen VW Kleinbus Typ Crafter mit dem amtlichen Kennzeichen … zunächst unter der Versicherungsnummer: … (im Folgenden „Endziffer 62“).

Symbolfoto: Prathan/Bigstock

Mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug hat Herr … am 17.01.2011 schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht. Aufgrund dieses Schadensfalls regulierte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.657,03 € (Anlage K1, K2, K3 – AS 25 ff.).

Für das Jahr 2010 schuldete der Beklagte der Klägerin eine Folgeprämie (Jahresprämie) für das versicherte Fahrzeug in Höhe von 933,19 €. Die Klägerin forderte, nachdem sie den Beklagten bereits zuvor erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte, mit Schreiben vom 07.12.2010 (Anlage K4 – AS 31), zugegangen beim Beklagten am 08.12.2010, unter Angabe der Rechtsfolgen der Unterlassung der Zahlung der Folgeprämien und den Hinweis auf eine Kündigungsmöglichkeit gemäß § 38 Abs. 2 und 3 VVG den Beklagten auf, die rückständige Folgeprämie zu bezahlen. Für den weiteren Inhalt des Schreibens vom 07.12.2010 wird auf dieses Bezug genommen. Die Zahlung der Folgeprämie erfolgte erst zum 05.05.2011.

Der Beklagte hatte zunächst den Versicherungsvertrag mit der Endziffer 62 zum 01.01.2011 gekündigt. Da jedoch noch der Beitragsrückstand in Höhe von 933,19 € bestand, wurde das Mahnverfahren durch die Klägerin zu diesen Betrag fortgesetzt. Der Beklagte hatte bei der Zulassungsbehörde mit Wirkung zum 01.01.2011 eine neue Versicherungsbestätigungskarte der Klägerin vorgelegt. Daraus resultierte eine vorläufige Deckung, wobei für diese vorlä[…]


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