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Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus – Außervollzugsetzung

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 8 B 1074/20.N – Beschluss vom 30.04.2020

Der Antrag, § 2 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 392.400,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Maridav/Shutterstock.com

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur vorläufigen Außerkraftsetzung der Bestimmungen über Gaststätten in der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE 4), die sie im Wege der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angreift (Hess. VGH – 8 C 1073/20.N -).

Die in der Hauptsache angegriffenen Bestimmungen der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (CoronaVV HE 4) in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. April 2020, gültig ab dem 20. April 2020 (GVBl. S. 262) haben den folgenden Wortlaut:

§ 2

(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafes und andere Gewerbe, dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten. Eine Abholung von Speisen und Getränken darf nur erfolgen, wenn

1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern gewährleistet ist,

2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie

3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

Bei Eisdielen, Eiscafes und weiteren Verkaufsstellen, die Speiseeis zum sofortigen Verzehr anbieten, ist sicherzustellen, dass

1. das Speiseeis in nicht essbaren Behältnissen verkauft wird und

2. die Lieferung nicht an öffentliche Plätze, Park- und Grünanlagen oder […]


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