Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1368/20 – Beschluss vom 24.09.2020
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 24. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO für die Teilnahme am Präsenzunterricht eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu erteilen, abgelehnt. Die Antragsteller hätten zur Begründung des auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielenden Antragsbegehrens schon nicht aufgezeigt, dass ihnen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohten, womit es zugleich an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehle. In den vorgelegten Attesten vom 4. August und 19. August 2020 seien medizinische Gründe, die eine Befreiung nach Maßgabe der Coronabetreuungsverordnung rechtfertigten, nicht konkret dargelegt.
Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag der Antragsteller stattzugeben.
Nicht entschieden werden muss, ob die Beschwerde, mit der die Antragsteller nicht mehr – wie in erster Instanz – die Erteilung einer Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während des Unterrichts begehren, sondern (erstmals) eine Befreiung von der Maskenpflicht für den Aufenthalt auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden beantragen, bereits unzulässig ist, weil § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO einer solchen Antragsänderung im Beschwerdeverfahren entgegensteht.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2018 – 9 B 1540/17 -, juris, Rn. 13 f., vom 1. Dezember 2017 – 13 B 676/17 -, juris, Rn. 22 f., und vom 27. Juli 2009 – 8 B 933/09 -, juris, Rn. 8 ff., m. w. N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 146 Rn. 25; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 146 Rn. 93.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 929 Abs. 2, 294 ZPO).
1. Die Beschwerde bleibt zunächst ohne Erfolg, soweit sich die Antragsteller ge[…]