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Verkehrsunfall – Begriff des „unabwendbaren Ereignisses“

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AG Pfaffenhofen,  Az.:  1 C 211/13, Urteil vom 19.09.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.341,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2013 sowie 302,10 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2013 zu bezahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner 81 % und die Beklagte zu 2. weitere 19 %zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen 81 % die Beklagten gesamtschuldnerisch und die Beklagte zu 2. weitere 19 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten zu 2. und zu 3. trägt die Beklagte zu 2.. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags. Die Beklagte zu 2. kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Drittwiderbeklagten zu 2. oder die Drittwiderbeklagte zu 3. vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Der Streitwert der Klage wird auf 3.341,20 €, der Streitwert der Widerklage auf 803,04 € festgesetzt.
Tatbestand
Mit der Klage sowie der Widerklage werden wechselseitige Schadensersatzansprüche aus ein und demselben Unfallereignis geltend gemacht.

Gegenstand ist der Verkehrsunfall vom 07.05.2012 auf der Bundesautobahn A9 Richtung München. Dabei fuhr der Fahrer des im Eigentum der Klägerin stehenden Pkw, Daimler Chrysler, amtl. Kennzeichen …, auf der mittleren Fahrspur auf den Sattelanhänger des Tanklastzuges mit der Zugmaschine Marke Mercedes, amtl. Kennzeichen … und Sattelanhänger mit dem amtl. Kennzeichen hinten … auf. Im Übrigen ist der Unfallhergang zwischen den Parteien streitig.

Gem. DEKRA-Gutachten vom 15.05.2012 entstanden am klägerischen Fahrzeug Reparaturkosten ohne MWSt i.H.v. 5.396,76 €.

Für die Erstellung des Sachverständigengutachtens wurden mit Rechnung vom 15.05.2012 465,63 € Nettobetrag der Klägerin berechnet.

Gem. diesem Gutachten lag beim klägerischen Fahrzeug eine Wertminderung von 800,00 € vor.

Gem. Rechnung-Nr. 12/3203 der Fa. … vom 24.05.2012 entstand am Auflieger des beklagten Tanklastzug Reparaturkosten i.H.v. netto 803,04 €.

Gem. Schreiben der Drittwiderbeklagten zu 3. vom 09.07.20[…]


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