LG Dortmund – Az.: 3 O 398/10 – Urteil vom 01.02.2011
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 48.000,– EUR trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 00.12.2008 in M verstorbenen Erblassers G, erforderlichenfalls auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Nachlassbestand sowie auf Zahlung von zuletzt eines Viertels des Wertes des gesetzlichen Erbteils in Anspruch.
Der 1966 geborene Kläger Q (geb. C, ab 14.08.1973 N, ab 04.08.1994 Q) ist der nichteheliche Sohn des 1944 geborenen und 1985 vorverstorbenen C2, geb. V (später U). Letztgenannter war der ebenfalls nichteheliche Sohn des 1923 in M2 (Kreis T) geborenen Erblassers. Der Vater des Klägers hat einen weiteren Sohn aus einer anderen Beziehung: Der 1964 geborene L, geb. K (Halbbruder des Klägers), wurde durch den seit dem 07.03.1996 wirksamen Beschluss des Amtsgerichts Hoyerswerda gemäß den §§ 1767, 1770 BGB von dem Ehemann seiner Mutter, Herrn L2, an Kindes statt angenommen.
Die Beklagten sind die Geschwister des Erblassers. Durch Testament vom 05.06.2007 (in Abänderung des Testamentes vom 01.08.2004) wurden sie vom Erblasser als uneingeschränkte Alleinerben eingesetzt. Das Amtsgericht Lünen (Az.: 4 VI 32/09) hat die Echtheit des Testaments vom 05.06.2007 und die Erbenstellung der Beklagten festgestellt.
Der Erblasser hatte seit ca. 1950, jedenfalls aber lange vor dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1990, bis zu seinem Tode im Jahre 2008 seinen Wohnsitz durchgängig in M.
Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch im Wege der Stufenklage zu verurteilen,
1. Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 00.12.2008 in M verstorbenen Erblassers G, geboren am 00.00.1923 in M2, Kreis T, zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst:
– alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),
– alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden) und
– alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat;
2. für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wird, zu Protokoll des Gerichtes an Eides statt zu versichern, dass die Beklagten de[…]