Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 Wx 53/11 – Beschluss vom 14.09.2011
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde – Grundbuchamt – vom 22. März 2011 – D… Blatt 1068-10 – aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Gründe
I.
In Abteilung I des Grundbuchs von D… Blatt 1068 sind E… S… sowie die Antragsteller zu 1 und 2 als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Die Antragstellerin zu 3) berühmt sich, Erbscheinserbin des E… S… zu sein (Amtsgericht Luckenwalde vom 6. Juli 2008 – 40 VI 445/08). Die Antragsteller haben am 10. März 2010 die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung des Anteils des E… S… beantragt. Dem Antrag waren öffentlich beglaubigte Bewilligungen der Antragsteller zu 1 – 3 beigefügt. Weiter haben die Antragsteller einen (privatschriftlichen) Gesellschaftsvertrag vom 3./6. Dezember 1997, der in § 11 die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern und den Erben des verstorbenen Gesellschafters bestimmt, und einen vom 6. Juni 2008 datierenden (privatschriftlichen) Übertragungs- und Ausscheidungsvertrag vorgelegt, in dem sie das Ausscheiden des E… S… – die Antragstellerin zu 3) handelnd als dessen Erbin – aus der Gesellschaft vereinbart haben.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2011 hat das Grundbuchamt den Antragstellern aufgegeben, den Erbschein nach E… S… beizubringen sowie den Gesellschaftsvertrag und den Gesellschafterbestand in der Form des § 29 GBO nachzuweisen.
Mit Beschluss vom 22. März 2011 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurückgewiesen, weil die in der Zwischenverfügung benannten Eintragungshindernisse nicht ausgeräumt worden seien. Aus den Beschlussgründen ergibt sich allerdings, dass das Grundbuchamt seiner Entscheidung die behauptete Erbfolge nach E… S… zugrunde gelegt hat. Die Zurückweisung beruht darauf, dass der Gesellschaftsvertrag nur in privatschriftlicher Form vorgelegt worden sei. Außerdem hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, dass § 899a BGB nicht für Anteilsübertragungen gelte.
Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihrer beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingelegten Beschwerde vom 18. Mai. 2011. Sie rügen, dass es vielfach und so auch hier unmöglich sei, die Rechtsnachfolge bei Tod eines BGB-Gesellschafters in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Die Auffassung des Grundbuchamts habe deshalb faktisch eine Grundbuchsperre zur Folge.
II.
1.
[…]