OLG Koblenz – Az.: 10 U 724/11 – Beschluss vom 17.10.2011
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 28. November 2011.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den von den Klägerinnen geltend gemachten Schadensersatz dem Grunde nach zu zwei Dritteln als berechtigt angesehen und der Klage deshalb insoweit stattgegeben. Den Klägerinnen steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der fehlerhaften Vermittlung einer für den Erhalt eines Bauauftrags erforderlichen Versicherung jedenfalls in dieser Höhe zu. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.
Symbolfoto: Von Indypendenz/Shutterstock.comDie Berufung verweist ohne Erfolg darauf, dass die Beklagte nicht über Fachkenntnisse im ausländischen Versicherungsrecht und nicht über Fachpersonal – insbesondere mit französischen Sprachkenntnissen – verfüge, das eigenständig Überprüfungen/Beratungen vornehmen könnte. Dies sei zumindest der Klägerin zu 2. bekannt gewesen. Deshalb könne allenfalls ein eingeschränkter Pflichtenkreis für die Beklagte zugrunde gelegt werden und die von dem Landgericht Trier angenommene Alternative einer Ablehnung des Auftrags sei nicht in Betracht gekommen.
Die Beklagte wirbt in ihrem Firmenprofil (vgl. Anlage K 1) unter anderem im Hinblick auf Industrie- und Gewerbesachversicherungen mit dem Hinweis „Sie dürfen sich auf eine kompetente, lösungsorientierte Beratung und Betreuung durch uns verlassen“. Weiterhin nennt die Beklagte dabei zwei Mitarbeiter als „Spezialisten“, die e[…]