Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsmaklerhaftung – Fehler bei der Ausgestaltung einer Bauwesenversicherung

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Koblenz – Az.: 10 U 724/11 – Beschluss vom 17.10.2011

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 28. November 2011.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den von den Klägerinnen geltend gemachten Schadensersatz dem Grunde nach zu zwei Dritteln als berechtigt angesehen und der Klage deshalb insoweit stattgegeben. Den Klägerinnen steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der fehlerhaften Vermittlung einer für den Erhalt eines Bauauftrags erforderlichen Versicherung jedenfalls in dieser Höhe zu. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

Symbolfoto: Von Indypendenz/Shutterstock.com

Die Berufung verweist ohne Erfolg darauf, dass die Beklagte nicht über Fachkenntnisse im ausländischen Versicherungsrecht und nicht über Fachpersonal – insbesondere mit französischen Sprachkenntnissen – verfüge, das eigenständig Überprüfungen/Beratungen vornehmen könnte. Dies sei zumindest der Klägerin zu 2. bekannt gewesen. Deshalb könne allenfalls ein eingeschränkter Pflichtenkreis für die Beklagte zugrunde gelegt werden und die von dem Landgericht Trier angenommene Alternative einer Ablehnung des Auftrags sei nicht in Betracht gekommen.

Die Beklagte wirbt in ihrem Firmenprofil (vgl. Anlage K 1) unter anderem im Hinblick auf Industrie- und Gewerbesachversicherungen mit dem Hinweis „Sie dürfen sich auf eine kompetente, lösungsorientierte Beratung und Betreuung durch uns verlassen“. Weiterhin nennt die Beklagte dabei zwei Mitarbeiter als „Spezialisten“, die e[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv