Wird ein Fahrzeug aufgrund eines Unfalls beschädigt und repariert der Geschädigte sein Fahrzeug selbst, so hat er einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum des unfallbedingten Nutzungsausfalls seines Fahrzeugs. Die Länge des Zeitraums des Nutzungsausfalls muss der Geschädigte belegen. Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt noch nicht für die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung. Der Geschädigte muss vielmehr darlegen und notfalls nachweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und bestehender Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war. Die Vorlage einer Reparaturbestätigung mag in diesem Zusammenhang zwar die Durchführung der Reparatur belegen, besagt aber nichts über den konkreten Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer und ob überhaupt sämtliche unfallbedingten Schäden am Fahrzeug beseitigt wurden (OLG München, Urteil vom 13.09.2013, Az.: 10 U 859/13). Man sollte daher hinsichtlich der unfallbedingt eingetretenen Schäden an seinem Fahrzeug, immer ein Sachverständigengutachten einholen, indem der Sachverständige die Reparaturdauer und die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung festlegt. Nach der Reparatur des Fahrzeugs, sollte man dieses nochmals bei dem Sachverständigen vorführen und sich die sach- und fachgerechte Fahrzeugreparatur vom Sachverständigen bescheinigen lassen.[…]
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