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Rechtsanwälte Kotz GbR

eBay-Auktion – Zulässigkeit der Einschränkung der Bindungswirkung eines Angebots

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OLG Düsseldorf
Az.: 22 U 54/13
Urteil vom 11.10.2013

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 08. März 2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die – durch Aufrechterhaltung eines entsprechenden Versäumnisurteils – klageabweisende Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
I.
Ansprüche aus § 433 BGB stehen dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu. Zwischen den Parteien ist kein wirksamer Kaufvertrag über das streitgegenständliche Motorrad zustande gekommen, da der im Auktionsangebot des Klägers in gemäß § 145 Halbsatz 2 BGB zulässiger Weise enthaltene Vorbehalt eines Zwischenverkaufs sich als wirksame auflösende Bedingung im Sinne von § 158 BGB darstellt (dazu unter 1.) und diese auflösende Bedingung durch den vorbehaltenen und vor Auktionsende erfolgten Zwischenverkauf des Motorrades an den Zeugen H. auch eingetreten ist (dazu unter 2.).
1. Der Beklagte hat sich in seinem eBay-Verkaufsangebot (5 GA) einen Zwischenverkauf durch die darin unstreitig enthaltene Einschränkung „Ein Zwischenverkauf bleibt mir vorbehalten“ (dass diese Erklärung des Beklagten wegen eines  offensichtlichen Schreibfehlers – „vorenthalten“ statt „vorbehalten“ – so zu verstehen ist, wird vom Kläger in beiden Instanzen nicht in Frage gestellt, vgl. 2/3. 174 GA) ausdrücklich und in gemäß § 145 Halbsatz 2 BGB zulässiger Weise vorbehalten und damit sein Auktionsangebot in wirksamer Weise unter eine auflösende Bedingung im Sinne von § 158 BGB gestellt.
a. Der Abschluss eines Kaufvertrages richtet sich auch im Rahmen einer Auktion auf einer Internetplattform nach den Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2011, VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 mit Anm. Heckmann jurisPR-ITR 18/2011, Anm.3; BGH, Urteil vom 11.05[…]


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