LG Dortmund – Az.: 7 O 340/14 – Urteil vom 07.01.2016
Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 91 % und der Beklagte 9 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin und dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung eines an den Beklagten gezahlten Karenzentschädigungsbetrages für die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes.
Der Beklagte war bei der Klägerin als Geschäftsführer tätig. Gesellschafter der Klägerin und anderer auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung tätiger Gesellschaften war der Bruder des Klägers Herr L, der die Klägerin und weitere Gesellschaften im Juli 2007 für insgesamt 27 Mio. EUR veräußerte. Noch vor der nach der Veräußerung erfolgten Umfirmierung der Klägerin wurde mit dem Beklagten unter dem 8.10./14.10.2008 einen Dienstvertrag geschlossen. In diesem Vertrag ist unter Z. 9 ein Wettbewerbsverbot geregelt. Unter Z. 10 ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geregelt in dem es heißt:
„Dem Geschäftsführer ist es untersagt, für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit der Gesellschaft im direkten oder indirekten Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist dem Geschäftsführer untersagt, für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung dieses Vertrages, gleich aus welchem Grund, ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar zu beteiligen oder vergleichbare Aktivitäten zu entfalten. “
In 10.5 ist eine Entschädigung geregelt.
Der Beklagte war dann noch bis Mitte 2011 als Geschäftsführer der Klägerin tätig, die am 15. Juni 2010 auf die U GmbH mit Sitz in E verschmolzen wurde. Diese wiederum wurde am 20. September 2013 auf die Klägerin verschmolzen.
Zuvor war mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 27.6.2011 der Beklagte mit sofortiger Wirkung als deren Geschäftsführer abberufen worden. Die Kündigung des Dienstvertrages wurde zum 31.12.2011 erklärt.
Nach Abberufung des Beklagten korrespondierten die Parteien unter […]