KG Berlin – Az.: 6 U 64/11 – Beschluss vom 20.12.2011
In dem Rechtsstreit … weist der Senat nach Vorberatung darauf hin, dass er die Berufung des Beklagten aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils in der Sache nicht für begründet erachtet; allerdings leidet das erstinstanzliche Verfahren darunter, dass dem Beklagten keine Abschrift von den mit Schriftsatz vom 27.12.2010 eingereichten Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsschein übersandt bzw. überreicht wurde, obwohl der Ausgleichsanspruch und der Übergang des Schadenersatzanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB (i.V.m. § 116 Abs.1 S. 2 VVG bzw. – nach altem Recht – § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG) und § 426 Abs. 2 BGB in der Kfz-Haftpflichtversicherung auf der sich aus den Bedingungen ergebenden Leistungsfreiheit der Klägerin gegenüber dem Beklagten als mitversichertem Fahrer beruht, wie im angefochtenen Urteil ausgeführt (Leistungsfreiheit gemäß § 2 b Abs. 1 S. 1 e) AKB, wenn der Fahrer infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen). Die fehlende Übersendung ist deshalb nachzuholen.
Gründe
Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht verwirkt. Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Für die Beurteilung der Zeitspanne, die bis zum Eintritt der Verwirkung verstrichen sein muss, kommt es grundsätzlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei kurzen Verjährungsfristen wie der hier geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß §§ 195,199 BGB eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur noch unter ganz besonderen Umständen angenommen werden kann (BGH NIW 2011, 212 Rz. 22 zit. nach Juris). Solche besonderen Umstände, die die (verspätete) Geltendmachung der Ansprüche als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen würden, liegen hier nicht vor. Dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin durch das Betreiben des Mahnverfahrens gegenüber dem Beklagten klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sie den von ihm vorgebrachten Einwendungen nicht folgt und gewillt ist, ihre Rechte zu verfolgen. Durch die Zustellung des Mahnbescheides ist der Beklagte in Verzug geraten (§ 286 Abs. 1 S. 2 BGB). Der […]