Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 123/09 – 31 – Urteil vom 30.11.2011
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Februar 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 12 O 47/05 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.945,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungsvertrag.
Der Kläger schloss im Jahre 1992 bei der Beklagten eine dynamische Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Berufunfähigkeits-Zusatzversicherung ab (Versicherungsschein Nr. 111111111 vom 12. März 1992, Bl. 14 und 122 GA), Versicherungsbeginn war der 2. Januar 1992. Dem Vertrag liegen u.a. die Besonderen Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung (BB-BUZ, Bl. 109 GA) zugrunde. Die für den Fall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente beträgt vierteljährlich 5.859,94 DM = 2.996,14 Euro.
Im Jahre 1995 wurde bei dem Kläger eine Nucleotomie L 4/5 rechts durchgeführt. 1997 erfolgte wegen eines Rezidivvorfalls eine Renukleotomie mit Spondylodese L3 – L5 von dorsal. In Höhe L3 – L5 besteht paravertebral ein Flüssigkeitsraum, der einer Liquorzyste entspricht. Vom 1. November 1995 bis zum 31. Dezember 1999 zahlte die Beklagte an den Kläger die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Seit Januar 2000 arbeitet der Kläger im Umfange von etwa 15 bis 18 Stunden wöchentlich in einem Betrieb für die Montage von Fenstern und Türen seiner Schwägerin, welchen er zuvor an diese veräußert hatte. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 (Bl. 8 d. BA 12 O 140/01) verwies die Beklagte den Kläger auf die Tätigkeit als Küchenfachberater in Küchenstudios oder in entsprechenden Abteilungen von Möbelhäusern. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2003 zahlte die Beklagte auf Grund eines in dem Rechtsstreit 12 O 140/01 des Landgerichts Saarbrücken am 22. August 2002 geschlossenen Vergleichs (Bl. 313 GA) eine vierteljährliche Berufsunfähigkeitsrente von 2.996,14 Euro, nachdem der Kläge[…]