Bundessozialgericht
Az.: B 3 KR 66/01 R
Urteil vom 23.07.2002
Entscheidung:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 21. Februar 2001 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Es ist streitig, ob die Klägerin die Erstattung der Kosten für eine maßgefertigte, handgeknüpfte Perücke aus europäischem Haar verlangen kann.
Die im Jahre 1960 geborene, als Krankenschwester tätige Klägerin leidet seit ihrem 13. Lebensjahr an krankheitsbedingter, nicht behandelbarer totaler Haarlosigkeit. Bis zum Jahre 1996 bewilligte ihr die beklagte Krankenkasse in jedem Jahr eine maßgefertigte Perücke aus blondem europäischem Haar zur Kaschierung ihrer Kahlköpfigkeit. Den Antrag der Klägerin vom 3. Februar 1997, ihr auch für das Jahr 1997 eine solche Perücke zu gewähren, lehnte die Beklagte hingegen ab. Sie hielt nunmehr eine serienmäßig hergestellte Perücke aus blond gefärbtem vorwiegend asiatischem Haar (Position 3 der von den Krankenkassen im Lande Berlin mit den als Hilfsmittellieferanten zugelassenen örtlichen Perückenmachern und Haarstudios vereinbarten Preisliste für die Jahre 1996 und 1997) für ausreichend, bewilligte allerdings zwei Perücken dieser Art, damit die Klägerin über einen Ersatz für Zeiten der Reparatur und Wäsche der ersten Perücke verfügte (Bescheid vom 10. Februar 1997, Änderungsbescheid vom 20. August 1997, Widerspruchsbescheid vom 20. November 1997). Die Klägerin beschaffte sich im Juli 1997 die begehrte Perücke zum Preise von 2.673 DM selbst (Rechnung des Perückenfachgeschäftes H…, vom 22. Juli 1997). Von den Aufwendungen ist ein Differenzbetrag von 1.525 DM streitig, nachdem die Beklagte im August 2001 die Anschaffungskosten von 1.148 DM für zwei Perücken der bewilligten Art (je 574 DM) gezahlt hat (Bescheid vom 8. August 2001).
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 27. April 1999), das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 21. Februar 2001). Es hat die Auffassung vertreten, nur die maßgefertigte Perücke aus blondem europäischem Haar kompensiere die Kahlköpfigkeit der Klägerin in ausreichendem Maße. Das asiatische […]