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Ansprüche des Leasingnehmers wegen Mängel des Leasinggutes bei Insolvenz des Lieferanten

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LG Frankfurt – Az.: 3-15 O 61/11 – Urteil vom 09.01.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 100.094,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 98.655,28 Euro seit dem 19. August 2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.780,20 Euro zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Transport- und Gase-Logistikunternehmen. Mit Vertrag vom 24. November 2008 schlossen die Parteien einen Leasingvertrag über einen Lkw nebst Sonderausstattung über eine Laufzeit von 60 Monaten. Der Vertrag enthält unter anderem die leasingtypische Abtretungskonstruktion. Der Kläger hatte dieses Fahrzeug am 16. Mai 2008 bei dem Lieferanten …, bestellt und käuflich erworben. Über das Vermögen der Lieferantin ist inzwischen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Beklagte trat im Wege des sogenannten Eintrittsmodell als Leasinggeberin in den Kaufvertrag ein. Der Komplettkaufpreis für das Fahrzeug betrug brutto 129.234,00 Euro, die monatlichen Leasingraten 1.927,00 Euro netto. In dem Kaufpreis war ein Betrag in Höhe von 29.600,00 Euro für die Montage des Spezialaufbaus enthalten. Dieser Aufbau war eine Sonderanfertigung einer. Die Lieferantin der Komponenten des Aufbaus war eine Firma … .

Das Fahrzeug wurde am 1. Dezember 2008 für den Straßenverkehr freigegeben und dem Kläger übergeben. In der Folgezeit bemängelte der Kläger auch gegenüber der Beklagten den Zustand des Aufbaus.

Am 18. März 2010 reichte der Kläger Klage gegen die auf Rückzahlung des Kaufpreises an die Beklagte Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs ein. Die Klage wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt …, zugestellt. Nach Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage infolge des eröffneten Insolvenzverfahrens nahm der Kläger die Klage zurück und meldete den Rückzahlungsanspruch zur Tabelle an. Der Insolvenzverwalter widersprach der Anmeldung.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 kündigte die Beklagte den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs, da die Klägerin die Zahlung der Leasingraten vorläufig eingestellt hatte. Nach Widerspruch des Klägers wurde diese Kündigung zunächst zurückgenommen. Der Kläger ließ seinerseits die „Kündigung“ des Leasingvertrags mit Schreiben vom 31. Mai 2011 erklären. Die Beklagte […]


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