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Zahnarzt – Gebührenforderung von mehr als 2,3

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Amtsgericht Bremen
Az: 21 C 223/05
Urteil vom 26.04.2007

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr seit dem 31.08.2003 sowie weitere 22,75 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klägerin kann aufgrund des mit dem Beklagten zustande gekommenen zahnärztlichen Behandlungsvertrages von diesem auf der Grundlage der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) eine Vergütung in Höhe 30,82 Euro verlangen.

Hinsichtlich der Gebührenpositionen im Einzelnen:

Die Gebühr für die Leistung ä5 (Symptombezogene Untersuchung) ist korrekt in Ansatz gebracht worden. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese Untersuchung beim Beklagten auch tatsächlich stattgefunden hat. Die diesbezüglich vernommene Zeugin B hat bekundet, dass der behandelnde Arzt in ihrem Beisein dem Beklagten zu Beginn des ärztlichen Beratungsgesprächs in den Mund geschaut hat. Diese Aussage erscheint dem Gericht trotz des langen Zeitablaufes zum Geschehen glaubhaft. So gab die Zeugin B nachvollziehbar an, sich deshalb noch erinnern zu können, weil dieser Termin am Beginn ihrer Ausbildungszeit lag und es sich um das erste Implantationsgespräch handelte, dem sie beiwohnte. Auch bekundete sie in Übereinstimmung mit den Angaben des Beklagten, dass dieser Röntgenbilder mitbrachte und es in dem Arztgespräch um eine Meinung zur Implantation ging. All dies stimmt insoweit mit dem unstreitigen Darstellungen der Parteien überein. Es erscheint dem Gericht nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch plausibel und stimmig, wenn die Zeugin B weiter bekundet, dass der behandelnde Arzt zu Beginn immer in den Mund schaut, um sich einen aktuellen Überblick zu verschaffen. Dies gerade, wenn es sich wie bei dem Beklagten um einen für den behandelnden Arzt neuen Patienten handelt. Der Einwand des Beklagten, es sei ihm kein Lätzchen umgelegt worden, lässt das Gericht nicht an seiner Überzeugung zweifeln, denn die Zeugin B hat auch diesbezüglich glaubhaft bekundet, dass eine Einsicht in den Mund hin und wied[…]


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