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Rechtsanwälte Kotz GbR

Durchsetzbarkeit des Beschäftigungsanspruchs im vorläufigen Rechtsschutz

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ArbG Freiburg (Breisgau) – Az.: 3 Ga 1/12 – Urteil vom 12.01.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfügungsparteien – nachfolgend: die Parteien – streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.

Die Verfügungsklägerin – nachfolgend: Klägerin – ist am 00.00.1974 geboren und seit September 1997 zunächst im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses, seit dem 15.7.1999 auf Grund eines Arbeitsvertrages als Arbeitnehmerin bei der Verfügungsbeklagten – nachfolgend: Beklagte – beschäftigt. Seit dem 1.11.2003 war sie als Abteilungsleiterin für die kaufmännische Hausverwaltung tätig. Zum 1.11.2009 wurde ihr die Abteilungsleitung in der WEG-Verwaltung übertragen. In dieser Abteilung sind neben der Klägerin fünf Wohnungseigentumsverwalter, fünf Sachbearbeiterinnen und ein Techniker beschäftigt. Die Klägerin war diesen Mitarbeitern als Abteilungsleiterin fachlich übergeordnet, nicht disziplinarisch. Sie verdiente zuletzt monatlich 4.339,09 € (4.017,50 € Gehalt zuzüglich 295,– € Zuschlag zuzüglich 26,59 € Arbeitgeber-Anteil zu den vermögenswirksamen Leistungen, vgl. Lohn- und Gehaltsabrechnung für November 2011, Anlage Ast. 3, Abl. 12). Das Gehalt gelangte jährlich 14 Mal zur Auszahlung.

Das Arbeitsverhältnis richtet sich noch immer nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 2.8.1999 (Anlage B 1, Abl. 31 f). Der Arbeitsvertrag lautet – soweit für die Entscheidung von Belang – wie folgt:

„§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses

Frau G. wird ab 15. Juli 1999, nach Abschluss der Berufsausbildung, als kaufmännische Angestellte weiter beschäftigt. Sie verpflichtet sich, im Bedarfsfall auch eine andere ihr zumutbare Arbeit im Betrieb zu übernehmen. Eine Gehaltsminderung darf hiermit nicht verbunden sein.

§ 3 Vergütung

….. Die Eingruppierung erfolgt in die Gehaltsgruppe III des Vergütungstarifvertrages der Wohnungswirtschaft…“

§ 8 Tarifvertrag

Das Arbeitsverhältnis richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Beschäftigten in der Wohnungswirtschaft.

Am 15.12.2009 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin eine Überstundenpauschale von 295,– € monatlich erhält. An der Zeiterfassung musste die Klägerin seither nicht mehr teilnehmen. Die „Einstufung der Gehaltsbezüge“ sollte in der „Gruppe V/VI, ab 10. Berufsjahr“ bestehen bleiben (vgl. das im Kammertermin übergebene Schreiben vom 15.12.2009).

Am 4. […]


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