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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbuchverfahren – Anforderungen an Eintragung der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit

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OLG Oldenburg – Az.: 12 W 307/11 – Beschluss vom 31.01.2012

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Wittmund vom 27.10.2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 3.000,– € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.)

Mit Anträgen vom 03.05.2011 und vom 04.10.2011 hat die Beschwerdeführerin die Eintragung einer Eigentümergrundschuld an einer neuen Teilfläche 23/1 nach Teilung und Abschreibung des Salzflurstückes 23 der Flur 12 des Grundbuch von E… Bl.  …. in die Teilflächen 23/1 und 23/2 sowie die Teilung und Abschreibung weiterer Salzgrundstücke im Grundbuch von E… Bl. ….beantragt. Die Zerlegung der Salzflurstücke war jeweils unter Vergabe neuer Flurstücksbezeichnungen durch einen Markscheider erfolgt. Die Antragstellerin hat mit den Anträgen die entsprechenden Lagerrisse, Bescheinigungen des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung und die Zustimmung zur Teilung durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie vorgelegt (Bl. 228 ff., 252 ff.).

Mit Zwischenverfügungen vom 01.06.2011 und vom 27.10.2011 hat das Grundbuchamt die beantragten Eintragungen beanstandet. Die Zerlegung eines eingetragenen Salzflurstückes durch einen Markscheider könne nicht die Grundlage einer Eintragung im Bestandsverzeichnis des Salzgrundbuchs sein; die Eintragung einer Grundschuld auf einer Teilfläche sei deshalb nicht möglich. Eine gesetzliche Grundlage für die Zerlegung von Salzflurstücken unter Vergabe neuer Flurstücksbezeichnungen gebe es nicht. In der Gemarkung E…. sei ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt worden. Weil die katastermäßige Bezeichnung der Oberflächenflurstücke nicht mehr der Bezeichnung der Salzabbaugerechtigkeiten entspreche, müsse die Zerlegung/Teilung der Salzabbaugerechtigkeit unabhängig von den Oberflächenflurstücken erfolgen.

Hiergegen richten sich die Beschwerde vom 07.11.2011.

II.)

Die gegen die Zwischenverfügung gem. § 18 GBO erhobene Beschwerde ist zulässig gem. §§ 71 Abs. 1, 73 GBO i.V.m. § 15 Abs. 2 GBO, aber in der Sache nicht begründet.

Das Grundbuchamt weist in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Eintragung einer Teilung und Abschreibung von Salzflurstücken in das Grundbuch unter Vergabe neuer Flurstücksbezeichnungen fehlt. Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 3 GBO sind nicht erfüllt. § 28 BBergG i.V. m. §§ 24 fff. BBergG sind nicht entsprechend anwendbar, weil […]


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