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Corona-Pandemie – Betriebsverbot gastronomische/der Freizeitgestaltung dienende Einrichtungen

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 13 B 1661/20.NE – Beschluss vom 02.02.2021

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die sinngemäßen Anträge der Antragsteller – bei deren Auslegung der Senat davon ausgegangen ist, dass die Antragsteller sich nach Außerkrafttreten der ursprünglich angegriffenen Vorschriften gegen die entsprechenden Regelungen aus der aktuell geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 (GV. NRW. S. 2b) in der durch Art. 1 der Verordnung vom 21. Januar 2021 (GV. NRW. S. 22b) geänderten Fassung (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) richten wollen –,

1. im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug von §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 14 Abs. 1 Satz 1 CoronaSchVO vorläufig auszusetzen,

2. festzustellen, dass die Verordnung, namentlich § 2 Abs. 1a i. V. m. Abs. 2 Nr. 1a CoronaSchVO das Zusammentreffen von mehr Personen als bloß den Personen eines Hausstands mit höchstens einer weiteren Person nicht verbietet, hilfsweise, im Wege der einstweiligen Anordnung den Vollzug des § 2 Abs. 1a i. V. m. Abs. 2 Nr. 1a CoronaSchVO vorläufig auszusetzen, haben keinen Erfolg. Der erste Antrag ist jedenfalls unbegründet (A.). Der zweite Hauptantrag ist unzulässig, der zugehörige Hilfsantrag ist unbegründet (B.).

A. Offenbleiben kann, ob die Antragsteller, die durch die Untersagung von Kulturveranstaltungen und des Betriebs von Kultureinrichtungen, die Untersagung des Betriebs von der Freizeitgestaltung dienenden Einrichtungen und des Betriebs gastronomischer Einrichtungen nur mittelbar-faktisch als „potentielle Nachfrager“ betroffen sind, antragsbefugt sind.

Vgl. eine Antragsbefugnis bejahend: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 13 B 911/20.NE -, juris, Rn. 64; a. A.: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. April 2020 – 1 S 1046/20 -, juris, Rn. 4 ff.

Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer normbezogenen einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen jedenfalls nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren de[…]


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