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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abfindungsanspruch aus einer dreiseitigen Vereinbarung – Vertrag zugunsten Dritter

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Landesarbeitsgericht Bremen – Az.: 1 Sa 111/11 – Urteil vom 31.01.2012

Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 18.05.2011 – 2 Ca 2525/10 -, vom 18.05.2011 – 2 Ca 2526/11 -, vom 07.07.2011 – 9 Ca 9379/10 -, vom 07.07.2011 – 9 Ca 9378/10 – und vom 18.05.2011 – 2 Ca 2524/10 – werden als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsstreite in der zweiten Instanz tragen die Kläger bis zur Verbindung jeweils allein. Ab Verbindung der Rechtsstreite trägt die Klägerin zu 1) die Kosten des verbundenen Rechtsstreits in der zweiten Instanz zu 2/9, der Kläger zu 2) zu 1/9, die Klägerin zu 3) zu 3/9, die Klägerin zu 4) zu 2/9 und der Kläger zu 5) zu 1/9.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung einer Differenzabfindung.

Die Klägerin zu 1) arbeitete seit 1989 zunächst für die Beklagte. Der Kläger zu 2) arbeitete seit 1995 zunächst für die Beklagte, die Klägerin zu 3) arbeitete seit dem 04.07.1978 zunächst für die Beklagte, die Klägerin zu 4) arbeitete seit 1989 zunächst für die Beklagte und der Kläger zu 5) arbeitete seit dem 01.01.1990 zunächst für die Beklagte. Das Arbeitsverhältnis ging durch Betriebsübergang und Umfirmierung auf die Firma m. … GmbH (im Folgenden Arbeitgeberin genannt) über. Die Beklagte veräußerte ihre Anteile an der Arbeitgeberin am 28.01.2009 an eine Investorin. Vor dem Hintergrund dieser Veräußerung schlossen die Beklagte, die Arbeitgeberin und der Betriebsrat der Arbeitgeberin am 09.12.2008 eine Vereinbarung zu Forderungen der Arbeitnehmerseite im Zusammenhang mit dem geplanten Verkauf der Arbeitgeberin (Bl. 6 der Führungsakte). Unter Ziff. 5 dieser Vereinbarung garantierte die Beklagte der Stammbelegschaft der Arbeitgeberin für den Fall des Wegfalls des Arbeitsplatzes bei der Arbeitgeberin für einen begrenzten Übergangszeitraum eine Abfindung auf dem Niveau des einschlägigen S. … Sozialplans. Bei diesem Sozialplan handelte es sich um die Betriebsvereinbarung vom 01.10.1998 (ZN Bremen; Bl. 20 der Führungsakte). Ferner existiert ein Interessenausgleich/Betriebsvereinbarung und Sozialplan „Restrukturierungsmaßnahmen aufgrund des Projekts zur Senkung der Vertriebs- und Verwaltungsgemeinkosten („S G&A“) sowie sonstiger Themen („Non-S G&A“)“ zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat vom 26.08.2008 (Bl. 78 ff. der Führungsakte). Im Juli 2009 gab die Arbeitgeberin eine Betriebsänderung bekannt. Sie kündigte den Klägern betriebsbed[…]


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