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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheitskostenversicherung –  Erhebung eines Risikozuschlags – Zulässigkeit

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LG Würzburg –  Az.: 21 O 1585/13 Ver –  Urteil vom 18.12.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe der von der Klägerin zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge.

Die Klägerin ist beihilfeberechtigt und hält bei der Beklagten seit 1981 eine Krankenversicherung.

Die Klägerin war bei der Beklagten mit 30 % privat versichert. Zum 01.03.2012 reduzierte sich der bis dahin bestehende Beihilfesatz von 70 % auf 50 %.

Mit Schreiben vom 23.03.2013 (K 1) teilte die Klägerin der Beklagten die Reduzierung des Beihilfesatzes mit. Mit Schreiben vom 22.05.2013 (Anlage K 2) erklärte sich die Beklagte mit einer Erhöhung der Privatversicherung um 20 % unter der Voraussetzung der Vereinbarung eines Risikozuschlages bereit. Die Klägerin hielt bei der Beklagten unter anderem die Tarife CAB (ambulante Heilbehandlung), CSB (stationäre Heilbehandlung) und CWB (Wahlleistungen).

Im Rahmen der Beitragsanpassung teilte die Klägerin der Beklagten im Antrag bei Vertragsänderung vom 23.03.2013 (B 1) bei der Frage nach einer psychotherapeutischen Behandlung in den letzten 10 Jahren (Ziffer 10) mit, dass in der Zeit vom 14.01.2013 bis 27.02.2013 eine Reha-Maßnahme im Sanatorium … durchgeführt und eine Gesprächstherapie begonnen wurde. Der Bericht des Arztes des Sanatoriums … vom 09.03.2013 (B 7) enthält unter anderem folgende Diagnosen:

„Mittelgradige depressive Episode (F32.1)

Anpassungsstörungen (F43.2)

Somatoforme autonome Funktionsstörung: Mehrere Organe und Systeme (F45.37)

Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73)“.

Die Klägerin ist der Meinung, dass die Beklagte zur Erhebung der im Schreiben vom 22.05.2013 genannten Risikozuschläge nicht berechtigt sei. Das von der Beklagten in diesem Rechtsstreit dargelegte Verfahren zur Ermittlung der Risikoklasse und des entsprechenden Risikozuschlages sei nicht angemessen und willkürlich. Auf die Reha-Maßnahme vom 14.11.2013 bis 27.02.2013 könne nicht abgestellt werden, da diese nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Vertragsanpassung zum 01.03.2012 erfolgte. Die Erhebung eines Risikozuschlages sei auch deswegen ni[…]


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