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Voraussetzungen für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 W 25/12 – Beschluss vom 26.03.2012

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 28. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 65.000 €.
Gründe
I.

Die Antragstellerin hat mit einer am 11. Juli 2011 bei dem Landgericht eingegangenen Klage zunächst die Fa. A auf Rückübertragung eines mit dem sog. „X-Haus“ bebauten Grundstücks in … in Anspruch genommen (…). Das Grundstück gehörte zum Nachlass der am …. verstorbenen Frau B. Die Erblasserin hatte über ihren Nachlass in einem gemeinschaftlichen Testament mit ihrem vorverstorbenen Ehemann vom 11.10.1996 testiert, worin u.a. Testamentsvollstreckung angeordnet war. Die Fa. A erwarb das Grundstück aufgrund notariellen Kaufvertrages, wobei auf Verkäuferseite die seinerzeit bestellte – zwischenzeitlich entlassene – Testamentsvollstreckerin Frau C handelte. Die Fa. A wurde aufgrund Auflassung vom 08.10.2010 am 27.12.2010 als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

Die Fa. A veräußerte das Grundstück ihrerseits weiter an die Antragsgegnerin, die aufgrund Auflassung vom 09.06.2011 am 11.08.2011 in das Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragen worden ist.

In dem genannten Klagverfahren … nimmt die Antragstellerin als dortige Klägerin zwischenzeitlich die Fa. A und als weitere Beklagte die genannte frühere Testamentsvollstreckerin jeweils auf Feststellung ihrer Pflicht zum Ersatz des aus dem Grundstücksverkauf entstandenen Schadens in Anspruch. Sie hat zudem mit Schriftsatz vom 16.01.2012 in jenem Verfahren auch die hiesige Antragsgegnerin verklagt (zugestellt an die Antragsgegnerin am 29.02.2012) und beantragt dort ihre Verurteilung, das fragliche Grundstück an die Erbengemeinschaft aufzulassen und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Verträge, aufgrund derer der Verkauf des „X-Hauses“ an die Fa. A erfolgten, seien rechtsunwirksam, weil die Testamentsvollstreckerin zur Veräußerung nicht befugt gewesen sei, sie jedenfalls teilweise unentgeltlich verfügt und ein Vorkaufsrecht der Erben missachtet habe. Aber auch die hiesige Antragsgegnerin habe das Grundstück nicht wirksam erworben. Es liege insoweit eine „bösartige Weiterveräußerung“ vor. Denn die Testamentsvollstreckerin habe bei Abschluss des Kaufvertrages mit der Fa. A vor dem Notar g[…]


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