LG Berlin – Az.: 65 S 52/18 – Urteil vom 28.01.2021
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 24. Januar 2018 – 7 C 245/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil mit nachfolgenden Ergänzungen Bezug genommen:
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Überbauung ihres Grundstücks im Bereich einer grenzständigen Giebelwand durch Anbringen einer Wärmedämmung im Umfang von bis zu 16 cm zu dulden, ferner dazu, die Überbauung der Giebelwand mit einem hängenden Gerüst sowie das Betreten des Grundstücks zur Durchführung der Arbeiten für die Dauer von drei Monaten zu dulden.
Die Beklagte hat gegen das ihr 31. Januar 2018 zugestellte Urteil am 19. Februar 2018 Berufung eingelegt und diese am 23. März 2018 begründet.
Sie beanstandet unter anderem, dass das Amtsgericht § 16a NachbG Bln allein dem Wortlaut nach anwendet; auf § 17 NachbG komme es nicht an. Der Überbau nach § 16a NachbG sei nur eine von mehreren Möglichkeiten, das Ziel der Energieeinsparung zum Zwecke des Umweltschutzes zu erreichen. Sie behauptet, eine Innendämmung sei möglich, einfacher, problemloser. zudem billiger, weil ein teurer Gerüstaufbau entfalle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. I/166ff. d. A.). Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Duldung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausführung der Arbeiten für die Dauer von drei Monaten verlangt werde. Sie meint, die verlangten Duldungen würden gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit iVm §§ 912, 242 BGB verstoßen. § 16a NachbG Bln sei verfassungswidrig, zumindest verfassungsgemäß dahin auszulegen, dass sich unter Beachtung des § 912 BGB ergebe, dass die verlangten Duldungen rechtswidrig seien. Dem Berliner Landesgesetzgeber habe die Gesetzgebungskompetenz gefehlt; § 16a NachbG Bln sei in jedem Fall im Lichte des § 912 BGB eng auszulegen. Die Kammer sei deshalb gehalten, den Rechtsstreit auszusetzen und die Verfassungsmäßigkeit des § 16a NachbG Bln vom BVerfG überprüfen z[…]