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Mieterhöhung – mieterseits durchgeführte Wohnwertverbesserung mittels Lichtbildern

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AG Hannover – Az.: 562 C 14657/11 – Urteil vom 27.03.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, einer Anhebung der Nettomiete für die von ihr bei der Klägerin gemietete Wohnung im Hause L.-Straße … in … H. von zurzeit 444,91 € monatlich um 50,29 € auf 495,20 €€ monatlich ab dem 01.10.2011 zuzustimmen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 43 %, die Beklagte trägt 57 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Gegenstandswert des Rechtsstreits wird auf 1.067,76 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Mieterhöhung geltend.

Die Klägerin ist Eigentümerin der von der Beklagten gemieteten Wohnung.

Mit Schreiben vom 25.07.2011 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zustimmung zur Mieterhöhung von bisher 444,91 € Grundmiete um 88,98 € auf 533,89 € Miete auf. Für die Einzelheiten wird auf das Mieterhöhungsverlangen (Kopie Bl. 5 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beruft sich zur Begründung ihrer Mieterhöhung auf den Mietspiegel der Landeshauptstadt H.

Die Klägerin ist der Ansicht, die ortsübliche Vergleichsmiete belaufe sich auf 5,90 €/m², für die Wohnung der Beklagten mit einer Größe von 90,53 m², mithin insgesamt auf 533,89 € netto

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine Anhebung der Nettokaltmiete für die von ihr bei der Klägerin gemietete Wohnung im Hause L.-Straße … in … H. von zurzeit 444,91 € monatlich um 88,98 € monatlich auf 533,89 € monatlich ab dem 01.10.2011 zuzustimmen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der aktuell gezahlte Mietzins von 4,88 €/m² sei ortsüblich, insbesondere aufgrund des tatsächlichen Zustands der Wohnung. So seien von den von der Klägerin bezeichneten 7 Wohnwertmerkmalen 2 mieterseits gestellt, nämlich Fliesen in Bad und Küche. Diese seien bei Einzug in Eigenregie verlegt worden ohne Kostenbeteiligung der Klägerin. Darüber hinaus seien die Leitungen im Bad nicht unter Putz verlegt.

Die Beklagte ist darüber hinaus der[…]


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