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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen Arbeitgeber wegen Burnout und Coronainfektion

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Kläger verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz von ehemaligem Arbeitgeber.
Einem ehemaligen Mitarbeiter eines Automobilzulieferers wurde eine erhebliche Arbeitsbelastung aufgebürdet, was zu einem Burnout führte. Der Kläger fordert nun die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen unzureichender Schutzmaßnahmen im Betrieb, die ihn im September 2020 mit dem Coronavirus infizieren ließen. Die Beklagte weist die Vorwürfe zurück und erklärt, angemessene Schutzmaßnahmen getroffen zu haben. Darüber hinaus streiten die Parteien um die Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie um Schadensersatzansprüche. Der Kläger hatte im Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und ein Bruttomonatsgehalt von 6.000 Euro vereinbart. Die Beklagte reagierte auf die Überlastung des Klägers mit der Einstellung neuer Mitarbeiter, was jedoch nicht zur Entlastung des Klägers beitrug. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger hat Berufung eingelegt.  […]

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Az.: 5 Sa 471/21 - Urteil vom 21.07.2022

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. November 2021, Az. 7 Ca 3915/20, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung eines vom Kläger beanspruchten Schmerzensgeldes sowie um Schadensersatzansprüche.

Der im März 1966 geborene, verheiratete Kläger war vom 1. Mai 2018 bis zum 30. November 2020 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine ordentliche Kündigung des Klägers vom 16. September 2020. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in C-Stadt ca. 260 Arbeitnehmer.

Der Kläger wurde als Leiter des Qualitätswesen eingestellt. Zusätzlich wurde er zum Produktsicherheitsbeauftragten bestellt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag für außertarifliche Beschäftigte vom 21. März 2018 haben die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und ab dem sechsten Monat ein Bruttomonatsgehalt von € 6.000,00 vereinbart. Außerdem wurde vereinbart, dass der Kläger auf Anordnung verpflichtet ist, Überstunden im Rahmen der gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen zu leisten. Die Überstunden sollten bis zu 20 Stunden monatlich im Durchschnitt eines Kalenderjahres mit dem vereinbarten Monatsentgelt abgegolten sein.

Im Jahre 2019 kam es zu einer überdurchschnittlich hohen Anzahl an Kundenreklamationen im Qualitätsbereich, was für den KlÃ[…]


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