und die Folgen………
Oberlandesgericht Nürnberg
Az. 8 U 4368/00
Beschluss vom 8.3.2001
Sachverhalt:
Ein Binnenschiff fuhr zu schnell bei Hochwasser über den Main, hierdurch bildeten sich hohe Wellen, welche einen Stahl-Nachen gegen ein am Ufer geparktes Fahrzeug schleuderten.
Hat der Fahrzeuginhaber in einem solchen Fall ein Mitverschulden an dem verursachten Schaden, wenn er sein Fahrzeug in einem Abstand von 2-2,5 m am Uferrand geparkt hatte? Ja, zu 33%
Endurteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Amtsgerichts -Schiffahrtsgericht- Würzburg vom 21.01.2000 abgeändert.
II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner DM 1.080,23 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 23.08.1999 zu zahlen.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig (§§ 2 Abs. 1 a, 11 Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 27.09.1995; §§ 511 ff. ZPO).
II.
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel nur teilweise – in Höhe von einem Drittel – Erfolg. Im übrigen ist die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Im einzelnen gilt folgendes:
1. Dem Grunde nach ist das Amtsgericht – Schiffahrtsgericht – Würzburg zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten dem Kläger gesamtschuldnerisch für den entstandene[…]