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Grundbuchverfahren – Übersendung der Eintragungsnachricht nur an den Notar

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 391/11 – Beschluss vom 29.03.2012

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis 1.000,– EURO.
Gründe
I.

Der verfahrensbevollmächtigte Notar beantragte mit Schreiben vom 1. August 2012 den Vollzug des von ihm beurkundeten Kaufvertrages UR-Nr. 30/2011 auch zu Blatt 32461. Mit UR-Nr. 30/2011 hatten die Antragsteller zu 1) und 2) das Wohnungseigentum Blatt 32341 und das (zugehörige) Teileigentum Blatt 32461 an die Antragsteller zu 3) und 4) veräußert. Auf Grund des mit Schreiben des Notars vom 24. Mai 2011 gestellten Antrages auf Vollzug gemäß § 15 GBO war zunächst am 20. Juli 2011 nur die Eigentumsumschreibung zu Blatt 32341 vollzogen worden.

Nach antragsgemäßer Eigentumsumschreibung zu Blatt 32461 am 4. August 2011 übersandte das Grundbuchamt am 5. August 2011 die Eintragungsmitteilung an den Notar unter Beifügung von weiteren Eintragungsmitteilungen für die Antragsteller zu 1) bis 4).

Daraufhin sandte der Notar mit Schreiben vom 9. August 2011 die für die Antragsteller zu 1) bis 4) bestimmten Eintragungsnachrichten mit dem bemerken zurück, er habe dem Grundbuchamt nicht mitgeteilt, dass er die Aufgaben des Postillions für das Amtsgericht übernehme.

Das Grundbuchamt sandte die Eintragungsmitteilungen unter Bezugnahme auf den Beschluss des 20. Zivilsenates vom 1. November 2004 (Az. 20 W 53/04 = OLG-Report Frankfurt 2005, 563 = NotBZ 2005, 366) an den Notar zurück.

Der Notar legte sodann mit Schreiben vom 17. August 2011 gegen die konstante Weigerung des Grundbuchamtes zur Befolgung des § 55 Abs. 1 GBO unter Hinweis auf den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2010 (Az. 5 W 214/10-82 = DNotZ 2011, 549) Beschwerde ein.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes half der Beschwerde mit Beschluss vom Verfügung vom 22. August 2011 nicht ab und legte die Sache dem Senat zur Entscheidung vor.

II.

Die Beschwerde, über die nach der Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamtes gemäß §§ 72, 75 GBO der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, ist zulässig. Hierbei geht der Senat allerdings davon aus, dass das Rechtsmittel von dem Notar für die Antragsteller aufgrund der Ermächtigung des § 15 GBO eingelegt wurde, weil nur dann eine zulässige Beschwerde gegeben ist. Denn für eine Beschwerdeeinlegung im eigenen Namen würde dem Notar, der eine Eintragungsbekanntmachung selbst gemäß § 55 GBO unmittelbar erhalten hat, die Beschwerdebefugnis fehlen würde (so bereits Senatsbes[…]


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