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Notarieller Grundstückskaufvertrag – Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen Erschließungskosten

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LG Münster – Az.: 15 O 273/11 – Teilurteil vom 03.04.2012

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubigern Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Erschließungskosten in dem zwischen den Parteien gemäß dem notariellen Kaufvertrag des Notars L. mit dem Amtssitz in M. (Westf.) über das G1. vom 18.06.2001 zur UR-Nr. 000/2001 vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 65.701,01 € enthalten sind, und hierüber Rechenschaft zu legen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger verlangen von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe von in einem Kaufvertrag über ein Grundstück enthaltenen Erschließungskosten, ggf. eidesstattliche Versicherung und Zahlung.

Die Beklagte wurde durch Ratsbeschluss der Stadt M. vom 21.02.1995 und anschließende notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages gegründet.

Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die Stadt M., d.h. die Beklagte ist eine kommunalbeherrschte Erschließungsgesellschaft.

Die Beklagte erwarb von der Stadt M. Grundstücke in einem Baugebiet, zu dem auch der X.Weg gehörte.

Die Beklagte und die Stadt M. schlossen einen Erschließungsvertrag hinsichtlich dieses Baugebietes, in dem die Beklagte die Verpflichtung zur Erschließung des Baugebietes übernahm. Die Beklagte kalkulierte die Erschließungskosten in die Kaufpreise ein und wälzte sie so auf die Käufer ab.

Die Kläger erwarben von der Beklagten durch notariellen Kaufvertrag des Notars L. am 11.09.2001 zu einem Kaufpreis von 128.500,00 DM insgesamt 2 Teilflächen aus der Parzelle Gemarkung M. Flur …, die inzwischen G1 firmieren und 414 bzw. 101 qm groß sind (X.Weg 000).

Nach § 3 des Vertrages sind in dem Kaufpreis sämtliche Erschließungskosten nach dem Kommunalabgabengesetz enthalten.

Die Auflassung erfolgte am gleichen Tag.

Die Kläger zahlten den vereinbarten Kaufpreis an die Beklagte.

In der Folgezeit führte die Beklagte die Erschließungsmaßnahmen durch. Fertigstellung und Widmung der Straßen erfolgten bis 2004/2005.

Mit Schreiben vom 28.11.2011 forderten die Kläger die Beklagte auf, ihnen bis zum 05.12.2011 die klageweise verlangte Auskunft zu erteilen. Unter dem 23.12.2011 lehnte die Beklagte die Ansprüche der Kläger wegen Verjährung ab.

Unter dem 27.12.2011 wiederholten die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Die Kläger sind der A[…]


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