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Rechtsanwälte Kotz GbR

Frist für die Abrechnung der Kaution bei einem vom Mieter verursachten großen Wasserschaden

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AG Hamburg-Blankenese – Az.: 531 C 347/11 – Teilurteil vom 18.07.2012

1. Der Antrag I. vom 9.10.2011/27.6.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung Vorbehalten.
Tatbestand
Die Kläger begehrt nach Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses die Rückgewähr der Mietsicherheit.

Mit Klage vom 9. Oktober 2011 „wegen Auskunft und Zahlung“ wurde (lediglich) die „Freigabe eines Kautionskontos“ geltend gemacht.

Die Parteien verband ursprünglich der als Anlage K 1 vorgelegte Hamburger Mietvertrag für Wohnraum über die Wohnung 28 im 2. OG des Anwesens … in Hamburg. In § 12 des Mietvertrages ist geregelt, dass die Kläger als Mieter bei Abschluss des Mietvertrages eine Mietsicherheit in Höhe von Euro 1.794,00 schuldeten.

Die Kläger verpfändeten ein Sparkonto als Mietkaution (vgl. Anlage K 2, Bl. 14 d.A.).

Das Mietverhältnis wurde durch Kündigung der Kläger vom 3. Dezember 2010 zum 31.3.2011 (nicht 2010 wie Seite 3 der Klageschrift) beendet.

Gemäß Protokoll vom 29.3.2011 wurde den Klägern bestätigt, dass sie Schlüssel und Mietobjekt zurückgegeben hatten, gleichzeitig wurden die Zählerstände festgestellt.

Die Rubrik „Sonstiges“ ist nicht ausgefüllt, sondern gestrichen.

Der Mieterverein zu Hamburg hat am 30.6.2011 den Verwalter des Beklagten unter Fristsetzung bis 13.7.2011 aufgefordert, über die Kaution abzurechnen „und das sich daraus ergebende Guthaben …. auszugleichen“.

Mit Schreiben vom 12.7.2011 teilte der Verwalter dem Mieterverein mit, dass die Vorlage einer Abrechnung noch nicht durchgeführt werden könne, da der durch die Mieter während der Mietzeit verursachte Wasserschaden erheblichen Ausmaßes noch nicht abschließend abgerechnet worden sei.

Ergänzend heißt es „sobald eine abschließende Regelung/Abrechnung erfolgt ist, kann und wird gegenüber der Kaution abgerechnet….“ (vgl. Anlage B 1, Bl. 29 d.A.).

Aufgrund von Mieterbeschwerden über Schimmelpilzbildung in der Küche und im angrenzenden Abstellraum beauftragte die Verwaltung des Beklagten das Bauunternehmen … .

Mit Schreiben vom 30.1.2010 teilte die Firma mit, dass die Ortsbesichtigung ergeben habe, dass mieterseits nicht richtig gelüftet worden sein kann. Die Außenwände seien auch durch Kartons dichtgestellt, die Luftfeuchtigkeit sei so hoch, dass die Wandoberflächentemperatur bereits eine Schimmelbildung zulasse.

Schon die vollgestellten Fensterbänke hätten beim Besichtigungstermin Zweifel daran geweckt, dass eine Stoßlüftung zugelassen werde.

D[…]


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