BAG
Az: 2 AZR 534/08
Urteil vom 10.12.2009
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. April 2008 - 3 Sa 440/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung und einen Auflösungsantrag der Arbeitgeberin.
Die 1971 geborene Klägerin trat am 1. Oktober 2005 in die Dienste der Beklagten, eines privatrechtlich organisierten Versicherungsunternehmens der S. Sie war als eine von drei Organisationsleiterinnen in der Bezirksdirektion L beschäftigt und - wie ihre beiden Kolleginnen - unmittelbar dem dortigen Bezirksdirektor unterstellt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. An ihrem Sitz in D besteht ein Betriebsrat.
Am 20. Juli 2006 teilten die beiden anderen Organisationsleiterinnen dem Bezirksdirektor mit, die Klägerin habe sich über ihn ehrverletzend und herabsetzend geäußert. Außerdem habe sie von bevorstehenden Veränderungen im Unternehmen der Beklagten berichtet, die auch den Arbeitsbereich der Organisationsleiterinnen berührten. In einem am 21. Juli 2006 geführten Personalgespräch bestritt die Klägerin die Vorwürfe. Noch am selben Tag verfassten ihre Kolleginnen eine „eidesstattliche Erklärung“ bzw. „eidesstattliche Versicherung“, in der sie ihre zuvor mündlich aufgestellten Behauptungen wiederholten.
Nach Anhörung des Betriebsrats kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit zwei getrennten - inhaltsgleichen - Schreiben vom 31. Juli 2006 außerordentlich und fristlos. Mit einem weiteren Schreiben vom 27. September 2006 kündigte sie das Arbeitsverhältnis - nach erneuter Unterrichtung des Betriebsrats - „hilfsweise ordentlich“ zum 31. Dezember 2006 .
Die Klägerin hat mit ihrer Klage geltend gemacht, Kündigungsgründe lägen nicht vor. Sie habe keine Gerüchte zu einer bevorstehenden Firmenübernahme verbreitet. Sie habe sich mit ihren Kolleginnen lediglich über eine „Diskrepanz zwischen den Zielvorgaben und den Garantieprovisionen“ unterhalten. Allein in diesem Zusammenhang sei über die Anzahl der Stellen für Org[…]