Bundessozialgericht
Az.: B 3 KR 19/07 R
Vorinstanz: Sozialgericht Duisburg, Az.: S 9 KR 123/05, Entscheidung vom 16.03.2007
Entscheidung:
Der Kläger und Widerbeklagte wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin einen Betrag in Höhe von 4140,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 07.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagte und Widerklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Die Beteiligen streiten darüber, wer das Kostenrisiko einer für einen vermeintlich Versicherten erbrachten Krankenhausbehandlung, der Personenidentität mit einem bei der Beklagten und Widerklägerin Versicherten vorgespiegelt und ua die ihm überlassene Krankenversicherungskarte missbräuchlich benutzt hat, zu tragen hat. Auf die Beteiligen findet der zwischen der Krankenhausgesellschaft NRW und ua dem Landesverband, dem die Beklagte und Widerklägerin angehört, geschlossene so- genannte Sicherstellungsvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Fünftes Buch -SGB V- vom 06.12.1996, gültig ab dem 01.01.1997, Anwendung. Dieser Vertrag wurde zunächst im April 2004 gekündigt; seit dem 13.04.2005 wird er auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Krankenhausgesellschaft NRW mit den Verbänden der Krankenkassen wieder angewandt.
Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger und Widerbeklagte betreibt das St. Josef-Hospital in Duisburg als zugelassenes Krankenhaus iS des § 108 SGB V. Bei der Beklagten und Widerklägerin ist der nigerianische Staatsangehörige Nnamdi Amah auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung krankenversichert. Unter diesem Namen sowie unter Vorlage von dessen Krankenversicherungskarte ließ sich der aus Liberia stammende F. F. zunächst ambulant von den Ärzten Dres Sch. und C., Dormagen, behandeln und stellte sich nach vorangegangener vorstationärer Behandlung am Morgen des 18.03.2004 in der Klinik für Colo-Proktologie des Klägers und Widerbeklagten zwecks stationärer Aufnahme zur Entfernung einer Analfistel vor. Er legte die von den og Ärzten ausgestellte Verordnung von Krankenhausbehandlung vor und unterzeichnete Empfangsbestätigungen, Behandlungsvertrag sowie Einverständniserklärung jeweils mit der Unterschrift[…]