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Verkehrsunfall – Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers

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OLG Frankfurt – Az.: 22 U 148/11 – Urteil vom 28.08.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 13.391,10 € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von guteksk7 /Shutterstock.com

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ….12.2009 auf der Landstraße X zwischen A und B ereignet hat. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage zur Hälfte stattgegeben, nachdem es umfangreich Beweis erhoben hat.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung und begehrt eine Abänderung dahingehend, dass eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu seinen Gunsten angemessen sei.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 13.391,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Das Landgericht hat unter eingehender Würdigung der erhobenen Beweise und mit zutreffender Begründung eine Haftungsverteilung von 50/50 festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens in Höhe von 50 %. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Kläger mit seinem Gespann rechtzeitig eingeordnet und auch den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt. Dieser war allerdings schlammverkrustet, wenn auch teilweise erkennbar. Ob der Kläger sich vor dem Abbiegen ausreichend nach hinten vergewissert hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Die rechtli[…]


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