OLG Frankfurt – Az.: 22 U 148/11 – Urteil vom 28.08.2012 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 13.391,10 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ….12.2009 auf der Landstraße X zwischen A und B ereignet hat. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage zur Hälfte stattgegeben, nachdem es umfangreich Beweis erhoben hat. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung und begehrt eine Abänderung dahingehend, dass eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % zu seinen Gunsten angemessen sei. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 13.391,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat unter eingehender Würdigung der erhobenen Beweise und mit zutreffender Begründung eine Haftungsverteilung von 50/50 festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Unfall entstandenen Schadens in Höhe von 50 %. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts hatte sich der Kläger mit seinem Gespann rechtzeitig eingeordnet und auch den linken Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt. Dieser war allerdings schlammverkrustet, wenn auch teilweise erkennbar. Ob der Kläger sich vor dem Abbiegen ausreichend nach hinten vergewissert hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die rechtliche Bewertung ergibt, dass beide Seiten für die Folgen des Verkehrsunfalls haften. Der Unfall ist bei Betrieb beider Fahrzeuge im Sinne des § 7 StVG entstanden und war für keinen der Fahrzeughalter ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG. Da sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1) Halter und Eigentümer ihrer Fahrzeuge sind, richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 StVG. Bei der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 StVG ist zunächst davon auszugehen, dass die Beteiligten gleichermaßen, nämlich nach Kopfteilen gemäß § 426 BGB haften, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Diese andere Bestimmung findet sich in § 17 StVG, wonach die Haftungsverteilung sich nach den Umständen und dort insbesondere nach der Verursachungswahrscheinlichkeit richtet. Auszugehen ist aber zunächst von gleichhohen Betriebsgefahren, die sich daraus ergeben, dass beide Seiten gemäß den §§ 7 StVG, 840 BGB in vollem Umfang für die bei dem Unfall eingetretenen Schäden haften. Die so gefundene gleichhohe Verantwortlichkeit ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Unfallhergangs nach den Grundsätzen der überwiegenden Verursachung im Sinne des § 17 StVG zu modifizieren. Dabei kommt es allerdings in erster Linie nicht auf Verschulden oder Mitverschulden an….