AG Nienburg – Az.: 6 C 59/12 – Urteil vom 29.08.2012
1. Die Beklagte wird verurteilt, die im Hauptgebäude H. in W. im Erdgeschoss gelegene Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad/WC sowie 1 Bodenraum, 2 Abstellräumen, 1 Kellerraum und 1 Garage zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
2. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2013 gewährt.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Streitwert: 3.900,00 € (12 x 325,00 € Monatsnettomiete).
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung des Mietverhältnisses der Parteien durch den Kläger wegen Eigenbedarfs.
Gemäß schriftlichem Mietvertrag vom 30.11.2009 mietete die Beklagte vom Kläger die bereits bezeichnete Wohnung zu einer monatlichen Nettomiete von 325,00 € zzgl. 80,00 € Nebenkostenvorauszahlung ab dem 01.01.2010. Der schriftliche Mietvertrag beruht auf einem Mietvertragsformular des Deutschen Mieterbundes und wurde von der Beklagten dem Kläger vorgelegt, wobei beide Parteien die im Formular enthaltenen Textlücken handschriftlich ausfüllten bzw. ergänzten. In § 2 „Mietzeit“ dieses Vertrages heißt es:
„Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2010 (Anm.: Die Zahlen sind handschriftlich eingetragen worden), es läuft auf unbestimmte Zeit.
Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vermieters (Kündigung wegen Eigenbedarf, als Einliegerwohnung, Teilkündigung und Verwertungskündigung, §§ 573, 573a, 573b BGB) ist daher ausgeschlossen. Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Absprachen (s. §§ 8, 17 – 22 dieses Vertrages).“
Die Wohnfläche der an die Beklagte vermieteten Wohnung beträgt ca. 150 m². Bei Abschluss des Mietvertrages wohnte der Kläger noch alleine in einer anderen ihm gehörenden Wohnung in H. mit einer Wohnfläche von ca. 200 m². Aus dieser Wohnung zog er im Mai/Juni 2011 aus, vermietete diese Wohnung an die Eheleute S. und zog zu seiner Lebenspartnerin, der Zeugin I. S-P. nach H.. Dem Kläger gehört auf dem Anwesen H. 1/2 außerdem eine weitere, an eine Frau K.W. vermietete, ca. 75 m² große Wohnung sowie ein von ihm beruflich genutztes Fotoatelier. Mit Schreiben vom 22.11.2[…]